(Kiel) Das Sozialgericht Detmold wies die Klage eines 37-jährigen Arbeitsuchenden ab, der gegen einen Rückforderungsbescheid der Arge gewandt hatte. Grund für die Rückforderung waren mehrere Überweisungen seiner Eltern im Gesamtwert von 630 €, die seinem Konto innerhalb der letzten 6 Monate gutgeschrieben worden waren.

Darauf verweist der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Landesregionalleiter „Schleswig-Holstein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf das am 02.12.2009 veröffentlichte Urteil des Sozialgerichts (SozG) Detmold vom 19.08.2009, Az.:S 18 (23) AS 107/08.


Aufgrund der Überweisungen seiner Eltern berechnete die Arge erneut den Bedarf des Klägers für die Vergangenheit unter Berücksichtigung dieser Zahlun¬gen und forderte den Unterschiedsbetrag gegenüber den bereits gewährten Leistungen zurück, wogegen dieser Klage erhob.


Jedoch ohne Erfolg wie das Sozialgericht Detmold nun urteilte, so betont Klarmann.


Der Kläger konnte nicht mit seiner Argumentation gehört werden, bei den Zahlungen habe es sich um kleinere Unterstützungsleistungen gehandelt, die er zurückzuzahlen habe, wenn er wieder Arbeit gefunden hat. Denn – so das Sozialgericht – auch darlehensweise gewährte Mittel stellen eine dem Leistungsempfänger tatsächlich zur Verfügung stehende und damit den Bedarf mindernde Einnahme dar. Insbesondere ist nicht von Bedeutung, ob der Leistungsempfänger möglicherweise zur Rückzahlung verpflichtet ist. Zwar kann sich die Rückzahlungsverpflichtung unmittelbar auf die finanzielle Situation eines Hilfebedürftigen auswirken, etwa weil er zur unverzüglichen Tilgung des Darlehens durch Raten verpflichtet ist. Für eine solche Interpretation sahen die Richter jedoch keinen Anlass. Da der Zeitpunkt der Rückzahlungsverpflichtung unbestimmt und sich auf ein in der Zukunft liegendes Ereignis – nämlich die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit – bezieht, wird durch die Gewährung des Darlehens der aktuelle Vermögensstand des Leistungsempfän¬gers vermehrt. Allerdings, so betont Klarmann, ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, da hiergegen Berufung eingelegt wurde. Diese ist beim Landessozialgerichts NRW  unter dem Aktenzeichen: L 20 AS 45/09 anhängig.


Klarmann empfahl gleichwohl, dieses Urteil und den Fortgang zu beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.


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