(Kiel) Der Bun­des­fi­nanzhof hat in ein­er Entschei­dung vom 11.11.2009, IX R 1/09, klargestellt, dass Arbeit­ge­ber und Arbeit­nehmer den Zeit­punkt des Zuflusses ein­er Abfind­ung in der Weise steuer­wirk­sam gestal­ten kön­nen, dass sie die ursprünglich vorge­se­hene Fäl­ligkeit vor ihrem Ein­tritt auf einen späteren Zeit­punkt ver­schieben. Rechtsmiss­bräuch­lich­es Ver­hal­ten liegt in solchen Fällen regelmäßig nicht vor. 

Darauf ver­weist der Ham­burg­er Recht­san­walt und Lehrbeauf­tragte für Arbeit­srecht Ste­fan Engel­hardt, Lan­desre­gion­alleit­er Ham­burg der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel.


Geklagt hat­te eine Arbeit­nehmerin, die von ihrem früheren Arbeit­ge­ber auf­grund der Beendi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es im Jahre 2000 eine Abfind­ung in Höhe von DM 75.000,00 zu erhal­ten hat­te. Der Zeit­punkt der Fäl­ligkeit eines Teils der Abfind­ung für das Auss­chei­den der Arbeit­nehmerin wurde in ein­er Betrieb­svere­in­barung auf einen Tag im Novem­ber 2000 bes­timmt. Im Inter­esse ein­er gün­stigeren steuer­lichen Gestal­tung ver­schoben die Ver­tragsparteien den Fäl­ligkeit­szeit­punkt jedoch ein­vernehm­lich auf den Jan­u­ar 2001. Der steuerpflichtige Teil der Abfind­ung in Höhe von DM 51.000,00 wurde dementsprechend im Jan­u­ar 2001 zur Auszahlung gebracht, die Auszahlung des steuer­freien Anteils der Abfind­ung in Höhe von DM 24.000,00 erfol­gte bei Aus­tritt mit der Novem­berabrech­nung. In der Einkom­men­steuer­erk­lärung für das Jahr 2000 erk­lärte die Klägerin den steuerpflichti­gen Teil der Abfind­ung in Höhe von DM 51.000,00 nicht, die Einkom­men­steuer­erk­lärung für das Jahr 2001 enthält den Abfind­ung­steil­be­trag von DM 51.000,00 als Ver­sorgungs­bezüge für mehrere Jahre. 


Das Finan­zamt hat­te die Klägerin zunächst antrags­gemäß ver­an­lagt, teilte jedoch 2002 mit, dass der Klägerin die gesamte Abfind­ung bere­its im Jahre 2000 zuge­flossen sei und ließ im Einkom­men­steuerbescheid 2001 den Teil­be­trag von DM 51.000,00 außer Ansatz. Gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO erließ es einen Einkom­men­steuer-änderungs­bescheid für das Jahr 2000 und erfasste von der Abfind­ung einen Betrag in Höhe von DM 5.004,00 als laufend­en Arbeit­slohn (Wei­h­nachts­geld) sowie den steuerpflichti­gen Rest­be­trag in Höhe von DM 45.996,00 als ermäßigt zu besteuernde Abfind­ung gemäß § 34 Abs. 1 EStG. Im Bescheid für das Jahr 2000 wur­den Nachzahlungszin­sen in Höhe von ca. € 200,00 fest­ge­set­zt. Das Finanzgericht gab der Klage statt, die Revi­sion des Finan­zamtes hat­te vor dem Bun­des­fi­nanzhof keinen Erfolg. 


Der BFH hat nun dazu aus­ge­führt, so Engel­hardt, dass die Abfind­ung in Höhe des Teil­be­trages von DM 51.000,00 der Klägerin erst mit der Auszahlung im Jahr 2001 zuge­flossen ist und somit auch erst im Jahre 2001 zu ver­s­teuern war. 


Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Ein­nah­men inner­halb des Kalen­der­jahres bezo­gen, in dem sie dem Steuerpflichti­gen zuge­flossen sind. Nicht laufend gezahlter Arbeit­slohn ist in dem Kalen­der­jahr bezo­gen, in dem er dem Arbeit­nehmer zuge­flossen ist. Zufluss liegt vor, sobald der Steuerpflichtige über den Arbeit­slohn wirtschaftlich ver­fü­gen kann. Die Fäl­ligkeit eines Anspruchs allein führt somit nicht zu einem gegen­wär­ti­gen Zufluss. Entschei­dend ist allein der uneingeschränk­te, volle wirtschaftliche Über­gang des geschulde­ten Gutes oder das Erlan­gen der wirtschaftlichen Dis­po­si­tions­befug­nis hierüber. Dafür genügt es auch, vor der Real­isierung des Leis­tungser­folges, dass der Gläu­biger ohne weit­eres Zutun des Schuld­ners die Möglichkeit hat, den Leis­tungser­folg herbeizuführen. 


Es ste­ht Gläu­biger und Schuld­ner ein­er Geld­forderung grund­sät­zlich frei, im Rah­men der zivil­rechtlichen Gestal­tung des Erfül­lungszeit­punk­ts auch die steuer­rechtliche Zuord­nung der Erfül­lung zu einem Ver­an­la­gungszeitraum zu gestal­ten. Wenn es den Beteiligten möglich ist, von vorn­here­in die Zahlung ein­er Abfind­ung für die Auflö­sung eines Dien­stver­hält­niss­es auf einen anderen Zeit­punkt als den der Auflö­sung des Dien­stver­hält­niss­es zu bes­tim­men, der für sie steuer­lich gün­stiger ist, so kann es ihnen auch nicht ver­wehrt sein, die vorherige Vere­in­barung, jeden­falls vor der ursprünglich vere­in­barten Fäl­ligkeit, ein­vernehm­lich und in bei­der­seit­igem Inter­esse wieder abzuän­dern. Ein Rechtsmiss­brauch im Sinne des § 42 AO kommt in solchen Fällen regelmäßig nicht in Betracht. 


Engel­hardt emp­fahl, das Urteil zu beacht­en und bei ähn­lichen Fällen auf jeden Fall Rechts- und Steuer­rat einzu­holen und ver­wies in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  -


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