(Kiel) Die Verkehrs­beze­ich­nung eines Lebens­mit­tels muss es den Ver­brauch­ern ermöglichen, die Art des Lebens­mit­tels zu erken­nen und es von ver­wech­sel­baren anderen Erzeug­nis­sen zu unterscheiden.

Ein Anteil von 20 % Suri­mi in ein­er Meeres­früchte-Mis­chung muss daher in der Beze­ich­nung selb­st deklar­i­ert sein, etwa als “Meeres­früchte-Mis­chung mit Suri­mi”. Eine “Täuschung” von Ver­brauch­ern und damit ein Straftatbe­stand liegt indessen nicht vor, wenn die Bestandteile ord­nungs­gemäß im Zutaten­verze­ich­nis aus­gewiesen sind.


Das, so der Stuttgarter Recht­san­walt und Fachan­walt für Arbeits- und Erbrecht Michael Henn, Vizepräsi­dent der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, hat der Ver­wal­tungs­gericht­shof Baden-Würt­tem­berg (VGH) mit einem am 11.02.2010 verkün­de­ten Urteil, Az: 9 S 1130/08, entschieden. 


Damit hat­te die Beru­fung ein­er Lebens­mit­tel­großhan­dels­fir­ma (Klägerin) gegen ein Urteil des Ver­wal­tungs­gerichts Freiburg teil­weise Erfolg, das sowohl eine Falschbeze­ich­nung als auch eine Irreführung der Ver­brauch­er angenom­men hatte.


Die Klägerin stre­it­et mit der Ver­brauch­er­schutzbe­hörde über die nach den Vorschriften des Lebens­mit­tel­rechts zuläs­sige Beze­ich­nung eines von ihr ver­triebe­nen Pro­duk­ts, das neben Tin­ten­fisch, Muscheln und Gar­ne­len auch soge­nan­ntes Suri­mi enthält. Suri­mi ist nach den Def­i­n­i­tio­nen der deutschen Lebens­mit­tel­buch-Kom­mis­sion eine „Fis­chzu­bere­itung aus Fis­chmuskelei­weiß“. Es wird in einem tech­nis­chen Ver­ar­beitung­sprozess aus her­aus­gelösten Fis­chei­weißfrak­tio­nen und weit­eren Zutat­en hergestellt. Früher ist Suri­mi über­wiegend als entsprechend geformtes Kreb­s­fleis­chim­i­tat einge­set­zt wor­den, heute kommt vornehm­lich Stan­gen­suri­mi zum Ein­satz. In Deutsch­land ange­botene „Meeres­früchte-Mis­chun­gen“ enthal­ten teil­weise Suri­mi, teil­weise jedoch nicht. 


Nach der Auf­fas­sung des VGH kann eine all­ge­meine Verkehrsauf­fas­sung, nach der Meeres­früchte-Mis­chun­gen auch Fis­chbe­standteile oder Suri­mi enthal­ten, nicht fest­gestellt wer­den, so Henn. 


Die Beze­ich­nung müsse daher eine hin­re­ichende Beschrei­bung enthal­ten, die jeden­falls die wertbes­tim­menden und geschmacks­bilden­den Bestandteile offen­legt. Dies gelte vor­liegend auch schon deshalb, weil selb­st die Her­steller­fir­ma Meeres­früchte-Mis­chun­gen ohne Suri­mi anbi­ete und damit eine Ver­wech­slungs­ge­fahr zu ver­mei­den sei. Eine Irreführung in Bezug auf die enthal­te­nen Zutat­en komme dage­gen nicht in Betra­cht, weil die Bestandteile im Zutaten­verze­ich­nis ord­nungs­gemäß aus­gewiesen wor­den seien.


Die Revi­sion wurde nicht zuge­lassen. Die Nichtzu­las­sung der Revi­sion kann bin­nen eines Monats nach Zustel­lung des schriftlichen Urteils durch Beschw­erde beim Bun­desver­wal­tungs­gericht ange­focht­en werden


Henn riet, das Urteil zu beacht­en und ver­wies  bei Fra­gen u. a. auch auf die  DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de


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