(Kiel) Ver­stirbt ein Hau­seigen­tümer nach einem Ein­bruch, bei dem kein unmit­tel­bar­er Kon­takt mit dem Täter stattge­fun­den hat, an den Fol­gen eines Schla­gan­falls, erhält die Witwe keine staatliche Opferentschädigung

Dies, so der Kiel­er Recht­san­walt Jens Klar­mann, Lan­desre­gion­alleit­er „Schleswig-Hol­stein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, entsch­ied das Sozial­gericht (SG) Dort­mund in einem am 04.03.2010 veröf­fentlicht­en Urteil vom 29.10.2009, Az.: S 18 VG 18/09, im Falle ein­er 61jährigen Witwe aus Bochum, deren Ehe­mann fünf Tage nach einem Ein­bruchdieb­stahl einen Schla­gan­fall erlitt, an dessen Fol­gen er später ver­starb.
Die Eheleute hat­ten sich während des Ein­bruchs im Keller ihres Haus­es befun­den und lediglich Geräusche über ihnen gehört. In den fol­gen­den Tagen waren sie beun­ruhigt, da sie eine Rück­kehr des Täters befürchteten, um mit dem u.a. entwen­de­ten Autoschlüs­sel den Wagen aus der Garage zu holen.


Der Land­schaftsver­band West­falen-Lippe lehnte den Antrag der Witwe auf Opfer­entschädi­gung ab. Die hierge­gen bei dem Sozial­gericht Dort­mund erhobene Klage blieb ohne Erfolg, betont Klarmann.


Das Sozial­gericht Dort­mund begrün­dete sein klage­ab­weisendes Urteil damit, dass kein zur Entschädi­gung berechti­gen­der tätlich­er Angriff auf den Haus­be­sitzer stattge­fun­den habe. Vielmehr han­dele es sich bei dem Ein­bruchdieb­stahl um ein Ver­mö­gens­de­likt, das sich nicht gegen die kör­per­liche Integrität der Eheleute gerichtet habe. Der Umstand, dass dabei die Pri­vat­sphäre der Betrof­fe­nen ver­let­zt wer­den könne, ändere daran nichts.


Klar­mann emp­fahl, dies zu beacht­en und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.


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