(Kiel) Das bei einem Verkehrsun­fall beschädigte Fahrzeug darf man auf Kosten des Unfal­lverur­sach­ers repari­eren lassen. Alter­na­tiv kann man aber auch den nach Gutacht­en erforder­lichen Betrag ver­lan­gen (sog. fik­tive Abrech­nung). Amts- und Landgericht Coburg haben jet­zt entsch­ieden, dass zu den ersatzfähi­gen fik­tiv­en Kosten auch die „UPE-Auf­schläge“ gehören, wenn und soweit sie region­al üblich sind.


Diese Zuschläge, so  der Kiel­er Recht­san­walt Jens Klar­mann, Lan­desre­gion­alleit­er „Schleswig-Hol­stein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Landgerichts Coburg vom 21.08.2009, wer­den von den Reparatur­w­erk­stät­ten auf die unverbindliche Preisempfehlung des Ersatzteil­her­stellers aufgeschla­gen, um die Kosten der Lager­hal­tung auszu­gle­ichen. Der Auf­schlag kann dur­chaus 20 % betra­gen. Nach Auf­fas­sung der Coburg­er Gerichte hat ein Unfallgeschädigter auch ohne Nach­weis der Reparatur Anspruch auf diese Kosten, wenn die Auf­schläge in sein­er Region üblicher­weise erhoben wer­den. Denn der Unfal­lverur­sach­er hat den Schaden kom­plett wieder gutzumachen.


Die Eigen­tümerin eines beschädigten Kfz hat­te mit der Haftpflichtver­sicherung des Unfal­lverur­sach­ers auf Gutacht­ens­ba­sis abgerech­net. In dem Gutacht­en waren knapp 700 € an UPE-Auf­schlä­gen (20 % auf die Ersatzteil­be­träge) enthal­ten, die die Ver­sicherung nicht bezahlen wollte. Sie war der Mei­n­ung, diese Beträge seien nur bei tat­säch­lichem Anfall – also nach durchge­führter Reparatur – zu erstatten. 


Die Gerichte gaben aber dem Unfallgeschädigten Recht, betont Klar­mann unter Hin­weis auf das nun­mehr recht­skräftige und vom Landgericht bestätigte Urteil des Amts­gerichts Coburg vom 18.02.2009, Az.: 14 C 1336/08.


Ziel des Schadenser­satzes ist die Total­repa­ra­tion. Der Geschädigte kann dabei frei entschei­den, wie er den Schadenser­satz­be­trag ver­wen­det. Jeden­falls, wenn zur Schadens­be­he­bung in der Region des Geschädigten die Aufwen­dung von UPE-Auf­schläge erforder­lich ist, hat der Schadensverur­sach­er diese Beträge auch bei fik­tiv­er Abrech­nung zu erstat­ten. Nach­dem sich die Üblichkeit der Auf­schläge aus dem von der Klägerin vorg­erichtlich einge­holten Gutacht­en eines Kfz-Sachver­ständi­gen ergab, musste die beklagte Ver­sicherung bezahlen. 


Klar­mann emp­fahl, dieses Urteil zu beacht­en und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.


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