(Kiel) Ein Haupt­zol­lamt darf eine Über­prü­fung von Beschäf­ti­gungsver­hält­nis­sen ohne vorherige schriftliche Prü­fungsanord­nung durchführen.

Dies, so der Kiel­er Steuer­ber­ater Jörg Pas­sau, Vizepräsi­dent und geschäfts­führen­des Vor­standsmit­glied der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, ergibt sich aus ein­er am 08.02.2010 veröf­fentlicht­en Entschei­dung des Finanzgerichts Berlin-Bran­den­burg vom 04.11.2009 (Az.: 7 K 7024/07).


Im Stre­it­fall hat­te ein Haupt­zol­lamt auf­grund ein­er anony­men Anzeige bei der Klägerin, einem Gas­tronomie­un­ternehmen, geprüft, ob die dort Beschäftigten über Arbeit­ser­laub­nisse ver­fügten. Anhalt­spunk­te für ein ord­nungswidriges Ver­hal­ten der Klägerin ergaben sich dabei nicht. Die entsprechende Prü­fungsanord­nung wurde der Klägerin kurz zuvor mündlich bekan­nt gegeben. Die Klägerin hielt diese Vorge­hensweise für rechtswidrig; sie war der Auf­fas­sung, dass eben­so wie bei steuer­lichen Außen­prü­fun­gen eine Kon­trolle nach dem Schwarzarbeit­er­bekämp­fungs­ge­setz angemessene Zeit vorher schriftlich anzukündi­gen sei.


Dieser Auf­fas­sung fol­gten die Richter jedoch nicht und wiesen die Klage ab, betont Passau. 


Sie stell­ten dabei u.a. darauf ab, dass es Zweck ein­er Kon­trolle nach dem Schwarzarbeits­bekämp­fungs­ge­setz ist, die Ein­hal­tung der sozialver­sicherungs- und aus­län­der­rechtlichen Bes­tim­mungen zu prüfen. Dieser Zweck würde jeden­falls häu­fig vere­it­elt wer­den, wenn die Kon­trolle län­gere Zeit zuvor angekündigt würde. Es müsse der Behörde möglich sein, unangekündigt und über­raschend entsprechende Kon­trollen vorzunehmen. Das Gericht maß auch dem Umstand, dass sich der Ver­dacht des ord­nungswidri­gen Ver­hal­tens der Klägerin nicht bestätigt habe, keine Bedeu­tung bei. Das Tätig­w­er­den der Behörde auf­grund ein­er zwar anony­men, aber jeden­falls nicht erkennbar halt­losen oder schikanösen Anzeige sei wed­er willkür­lich noch unver­hält­nis­mäßig gewesen.


Pas­sau emp­fahl, dieses Urteil zu beacht­en und ggfs. steuer­lichen oder rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.


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Jörg Pas­sau
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