(Kiel) Nach dem Kun­sturhe­ber­rechts­ge­setz (§ 22 KUG) dür­fen Bild­nisse nur mit Ein­willi­gung des Abge­bilde­ten ver­bre­it­et oder öffentlich zur Schau gestellt werden. 

Ohne diese erforder­liche Ein­willi­gung, so die Ham­burg­er Fachan­wältin für Urhe­ber- und Medi­en­recht Karin Scheel-Pöt­zl von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, dür­fen nach § 23 KUG u. a. Bild­nisse aus dem Bere­iche der Zeit­geschichte ver­bre­it­et oder zur Schau gestellt wer­den. Diese Befug­nis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Ver­bre­itung und Schaustel­lung, durch die ein berechtigtes Inter­esse des Abge­bilde­ten oder, falls dieser ver­stor­ben ist, sein­er Ange­höri­gen ver­let­zt wird.


Ob und wann dies der Fall ist, führt allerd­ings immer wieder zu Stre­it, so die Urhe­ber- und Medi­en­recht­sex­per­tin, da anson­sten für die ungenehmigte Bild­veröf­fentlichung seit­ens des Betrof­fe­nen ein Schmerzens­geld ver­langt wer­den kann. Einen solchen Fall, so Scheel-Pöt­zl, hat­te u. a. das Ober­lan­des­gericht (OLG) Karl­sruhe kür­zlich zu entschei­den. (Urteil vom 08.04.2009, Az.: ‑6 U 209/07). In dem Fall hat­te sich das Ober­lan­des­gericht Karl­sruhe mit Fra­gen zur „rel­a­tiv­en Per­son der Zeit­geschichte“ zu befassen.


Die beklagte Her­aus­ge­berin eines Mag­a­zins für Pop­kul­tur und Style ver­anstal­tete 2007 ein „Bor­d­stein­du­ell“ zwis­chen dem inter­na­tion­al bekan­nten Sänger Rea Gar­vey und einem anderen Sänger, die dabei als Straßen­musikan­ten in Hei­del­berg auf­trat­en. Rea Gar­vey musizierte unter anderem vor dem Restau­rant, in dem der Kläger als Kell­ner arbeit­ete. Der Kläger schick­te Rea Gar­vey mit der Begrün­dung weg, dieser dürfe vor dem Restau­rant keine Musik machen, er, der Kläger, bekomme son­st Ärg­er mit seinem Chef. Diese Szene wurde von Mitar­beit­ern der Beklagten fotografisch fest­ge­hal­ten und in einem Artikel ver­ar­beit­et. Er enthält eine halb­seit­ige Fotografie, die den deut­lich erkennbaren Kläger zeigt, wie er Rea Gar­vey wegschickt. Der Kläger hat­te kein Ein­ver­ständ­nis mit der Veröf­fentlichung erk­lärt. Der zum Bild gehörende Text lautete:


„Fans in Hei­del­berg
Bitte weit­erge­hen, Herr Rea­monn: ‚Sie kön­nen hier keine Musik machen. Son­st bekomme ich Ärg­er mit meinem Chef’, sagt ein Kell­ner.“
 
Im zuge­höri­gen Text hieß es unter anderem:
 
„Dann stürmt plöt­zlich ein Kell­ner aus dem Restau­rant. Auch sein Lächeln kön­nte jet­zt töten. ‚Bitte’, befiehlt er. ‚Sie kön­nen hier keine Musik machen. Gehen Sie bitte weit­er.’ Rea kann sich ein Grin­sen schw­er verkneifen, entschuldigt sich, schüt­telt dem Kell­ner die Hand und legt die Gitarre zurück in den Kof­fer. ‚Das ist wirk­lich authen­tisch. Die gle­iche Erfahrung habe ich früher auch gemacht. Egal wie gut oder schlecht du spielst — irgend­wann wirst du immer weit­ergeschickt.’.….
.….Super­star hin oder her. Irgend­wann hört in Hei­del­berg der Spaß auf. Und außer­dem: Da kön­nte ja jed­er kom­men und behaupten er sei der Herr Rea­monn.“
 
Der Kläger, der im Anschluss an den Artikel mehrfach darauf ange­sprochen wurde, er sei der­jenige, bei dem der Spaß aufhöre, hat die beklagte Her­aus­ge­berin wegen Ver­let­zung des Rechts am eige­nen Bild in Anspruch genom­men und Schmerzens­geld in Höhe von 6.000 Euro ver­langt, wovon das Landgericht Hei­del­berg in seinem Urteil 2.000 Euro zuge­sprochen hatte.


Gegen diese Entschei­dung wandten sich der Kläger und die Beklagte mit ihren Beru­fun­gen. Das Ober­lan­des­gericht Karl­sruhe hat in dem Fall bei­de Beru­fun­gen zurück­gewiesen, betont Scheel-Pötzl. 


Die Veröf­fentlichung des Licht­bildes, auf dem der Kläger deut­lich zu erken­nen ist, stellt eine Ver­let­zung seines Rechts am eige­nen Bild dar, denn er war keine rel­a­tive Per­son der Zeit­geschichte. Der Begriff der Zeit­geschichte ist nicht gegen­stands­be­zo­gen, etwa allein auf Vorgänge his­torisch­er oder poli­tis­ch­er Bedeu­tung, son­dern vom Infor­ma­tion­sin­ter­esse der Öffentlichkeit her zu bes­tim­men. Da der Presse als Aus­druck der Presse­frei­heit die Entschei­dung obliegt, über welche Teile des Zeit­geschehens sie informiert, ander­er­seits die Presse­frei­heit aber Schranken in den Recht­en der Abge­bilde­ten find­en kann, erfordert die Aus­fül­lung des Begriffs der Per­son der Zeit­geschichte eine einzelfall­be­zo­gene Abwä­gung. Bild­veröf­fentlichun­gen sind nur insoweit als gerecht­fer­tigt anzuse­hen, als dem Pub­likum son­st Möglichkeit­en der Mei­n­ungs­bil­dung voren­thal­ten werden. 


Hier unter­fall­en sowohl der Bericht im Mag­a­zin über das „Bor­d­stein­du­ell“ als auch die Illus­tra­tion des Berichts durch Bild­veröf­fentlichun­gen dem Schutz des Artikel 5 Abs. 1 GG. Damit ist aber noch nichts darüber aus­ge­sagt, ob auch die vom Kläger bean­standete iden­ti­fizier­bare Abbil­dung sein­er Per­son recht­mäßig ist. Selb­st wenn es näm­lich der Beklagten um eine sozialkri­tis­che Berichter­stat­tung über die Arbeit von Straßen­musik­ern gegan­gen sein sollte, ist nicht erkennbar, welchen Beitrag dazu die iden­ti­fizier­bare Abbil­dung des Klägers leis­tete. Es kam auf die Per­son des Klägers über­haupt nicht an, son­dern auf die all­ge­meine Aus­sage, dass Straßen­musik­er regelmäßig von ihren Auftrittsorten ver­trieben wer­den. Es wäre man­gels Ein­ver­ständ­niss­es des Klägers ohne Prob­lem möglich gewe­sen, seine Per­son mit üblichen Mit­teln der Bild­berichter­stat­tung unken­ntlich zu machen. Das Inter­esse, den Kläger als den­jeni­gen zu iden­ti­fizieren, dem das Miss­geschick passiert ist, entwed­er eine berühmte Per­sön­lichkeit nicht erkan­nt oder ger­ade auch gegenüber ein­er solchen Berühmtheit auf ein­er Weisung seines Chefs bestanden zu haben, bet­rifft keine die Öffentlichkeit berührende Frage. 


Die Beklagte ist auf­grund der rechtswidri­gen Bilder­stat­tung zur Zahlung ein­er angemesse­nen Geldentschädi­gung verpflichtet. Auch in der hier betrof­fe­nen Sozial­sphäre des Klägers wird die Würde der Per­son vom Grundge­setz geschützt. In diesen Schutzbere­ich des Per­sön­lichkeit­srechts greift die Bild­berichter­stat­tung in schw­er­wiegen­der Weise ein, denn die Darstel­lung des Klägers wird von erhe­blichen Teilen der durch­schnit­tlichen Leser­schaft nicht nur mit men­schlich­er Anteil­nahme, son­dern eher mit Spott und Schaden­freude aufgenom­men, denn der Wort­bericht unter­stellt dem Kläger durch die gewählten For­mulierun­gen und die iro­nis­che Art der Darstel­lung Humor­losigkeit und sub­al­terne Sturheit. Die angemessene Entschädi­gung hat das Ober­lan­des­gericht mit dem Landgericht in Höhe von 2.000 Euro fest­ge­set­zt. Die Revi­sion ist nicht zuge­lassen worden.


Scheel-Pöt­zl emp­fahl, das Urteil zu beacht­en und bei ähn­lichen Fällen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen und ver­wies in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  -


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