(Kiel) Macht ein Waf­fenbe­sitzer in alko­holisiertem Zus­tand von sein­er Schuss­waffe Gebrauch, recht­fer­tigt dies die Annahme, dass er im waf­fen­rechtlichen Sinne unzu­ver­läs­sig ist, auch wenn zum Alko­holkon­sum kein weit­eres Fehlver­hal­ten hinzutritt.


Darauf ver­weist der Nürn­berg­er Fachan­walt für Erb‑, Steuer sowie Han­dels- und Gesellschaft­srecht Dr. Nor­bert Giesel­er, Vizepräsi­dent der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­desver­wal­tungs­gerichts vom 22.10.2014 zu seinem Urteil vom sel­ben Tage, Az. BVer­wG 6 C 30.13.


Der Kläger ist Jäger und Inhab­er waf­fen­rechtlich­er Erlaub­nisse. Er fuhr mit seinem Kraft­fahrzeug von seinem Haus zu einem nahegele­ge­nen Wald zur Jagd, nach­dem er zuvor zwei Gläs­er Rotwein (0,5 l) und ein Glas Wod­ka (30 ml) getrunk­en hat­te. Von einem Hochsitz aus erlegte er einen Rehbock mit einem Schuss. Auf der Rück­fahrt wurde er von Polizeibeamten ange­hal­ten. Ein frei­williger Alko­holtest vor Ort ergab einen Wert von 0,47 mg/l Atem­luftalko­holkonzen­tra­tion, ein später­er Alko­holtest auf der Wache einen Wert von 0,39 mg/l. Das zuständi­ge Polizeiprä­sid­i­um wider­rief die waf­fen­rechtlichen Erlaub­nisse: Der Kläger sei im waf­fen­rechtlichen Sinne unzu­ver­läs­sig, weil er eine Waffe im alko­holisierten Zus­tand zu Jagdzweck­en benutzt habe. Das Ver­wal­tungs­gericht Köln hat die Klage des Klägers abgewiesen, das Oberver­wal­tungs­gericht Mün­ster die Beru­fung des Klägers zurückgewiesen.


Das Bun­desver­wal­tungs­gericht hat die Revi­sion des Klägers zurück­gewiesen. Nach der ein­schlägi­gen Vorschrift des Waf­fenge­set­zes besitzen Per­so­n­en die erforder­liche Zuver­läs­sigkeit nicht, bei denen Tat­sachen die Annahme recht­fer­ti­gen, dass sie mit Waf­fen und Muni­tion nicht vor­sichtig oder sachgemäß umge­hen. Vor­sichtig und sachgemäß geht mit Schuss­waf­fen nur um, wer sie auss­chließlich in nüchternem Zus­tand gebraucht und sich­er sein kann, keine alko­holbe­d­ingten Aus­fall­er­schei­n­un­gen zu erlei­den, die zu Gefährdun­gen Drit­ter führen kön­nen. Bei der vom Kläger kon­sum­ierten Alko­hol­menge waren solche Aus­fall­er­schei­n­un­gen jeden­falls nicht hin­re­ichend sich­er aus­geschlossen. Diese war vielmehr geeignet, die Reak­tion­s­geschwindigkeit sowie die Wahrnehmungs­fähigkeit zu min­dern und enthem­mend zu wirken. Ob und gegebe­nen­falls in welchem Umfang bei dem Kläger im konkreten Fall alko­holbe­d­ingte Aus­fall­er­schei­n­un­gen aufge­treten sind, ist uner­he­blich. Unvor­sichtig und unsachgemäß ist der Gebrauch von Schuss­waf­fen bere­its dann, wenn ein Waf­fenbe­sitzer hier­bei das Risiko solch­er Aus­fall­er­schei­n­un­gen einge­gan­gen ist. Die waf­fen­rechtliche Zuver­läs­sigkeit set­zt die Fähigkeit und die Bere­itschaft voraus, Risiken mit dem Poten­tial der Schädi­gung Drit­ter strikt zu ver­mei­den, zumal wenn dies prob­lem­los möglich ist. Dass der Kläger sich trotz dieser offenkundi­gen Risiken vom Schuss­waf­fenge­brauch nicht hat abhal­ten lassen, recht­fer­tigt die Prog­nose, dass er auch kün­ftig mit Waf­fen nicht vor­sichtig und sachgemäß umge­hen wird. Wer das Risiko alko­holbe­d­ingt gemindert­er Reak­tion­s­geschwindigkeit und Wahrnehmungs­fähigkeit oder alko­holbe­d­ingter Enthem­mung auch nur in einem Fall des Schuss­waf­fenge­brauchs in Kauf genom­men hat, ver­di­ent das Ver­trauen nicht länger, dass er mit Waf­fen und Muni­tion jed­erzeit und in jed­er Hin­sicht ord­nungs­gemäß umge­hen wird.


Dr. Giesel­er riet, dies zu beacht­en und ver­wies dabei für Rechts­fra­gen u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de

 

Für Rück­fra­gen ste­ht Ihnen zur Verfügung:

 

Dr. Nor­bert Gieseler
Rechtsanwalt
Fachan­walt für Erbrecht
Fachan­walt für Steuerrecht
Fachan­walt für Han­dels- und Gesellschaftsrecht
DUV-Präsident

c/o Mein­hardt, Giesel­er & Partner
Rathenau­platz 4–8
90489 Nürnberg
Tel.: 0911 580 560–0
Fax: 0911 580 560–99
Email: kanzlei@mgup.de
http://www.mgup-kanzlei.de