(Kiel) Wird ein Patient zwischen Betriebsstätten eines Krankenhauses verlegt, hat das Krankenhaus gegenüber der Krankenkasse des Patienten keinen Anspruch auf Vergütung von Krankentransporten.

Dies, so der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Landesregionalleiter „Schleswig-Holstein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, entschied das Sozialgericht Dortmund auf die Klage der St. Marien-Hospital Hamm gGmbH, die von der AOK Westfalen-Lippe die Bezahlung von Verlegungsfahrten zwischen ihrer Psychiatrischen Klinik und der Klinik Knappenstraße verlangte. Zur Klagebegründung hatte der Krankenhausträger angeführt, bei den Betriebsstellen handele es sich jeweils um verschiedene Krankenhäuser mit eigenständigen Versorgungsaufträgen. Mit den Transporten sei der Versicherte jeweils aus der vorherigen Krankenhausbehandlung entlassen und in ein anderes Krankenhaus aufgenommen worden.


Das Sozialgericht Dortmund ist mit einem am 12.08.2009 veröffentlichten Urteil vom 21.07.2009, Az.: S 8 KR 89/08 dieser Argumentation entgegengetreten, so Klarmann, und hat die Klage abgewiesen: Es sei keine Verlegung in ein anderes Krankenhaus erfolgt. Das St. Marien-Hospital Hamm sei in der Gesamtheit seiner Betriebsstätten ein Krankenhaus. Die Psychiatrie und der weitere Klinikteil erfüllten für sich allein nicht den Krankenhausbegriff, da der Versorgungsauftrag nur für das Krankenhaus als ganzes definiert sei. Dementsprechend handele es sich bei dem St. Marien-Hospital Hamm um ein einheitliches Plankrankenhaus.


Klarmann empfahl, dieses Urteil zu beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.


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