(Kiel) Verwendet ein Websitebetreiber eine technische Schutzmaßnahme, um den Zugang zu einem auf einer Unterseite verfügbaren Foto oder anderem Werk nur über die Startseite seiner Website zu ermöglichen, so ist eine unmittelbare Verlinkung auf die Unterseite unter Umgehung der Startseite urheberrechtswidrig.

Hierauf verweist der Düsseldorfer Rechtsanwalt Mathias Zimmer-Goertz von der Kanzlei Beiten Burkhardt und Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (DASV) unter Hinweis auf ein nunmehr veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.04.2010 (Az. I ZR 39/08).


In dem entschiedenen Fall hatte ein Anbieter von elektronischen Stadtplänen im Internet ein Wohnungsunternehmen, auf Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen. Die Klägerin sichert den Zugang zu ihrem Kartenmaterial mittels sog. Session-IDs, die zeitlich befristet beim Aufruf der Startseite vergeben werden. Durch diese Schutzmaßnahme sollte verhindert werden, dass ein dauerhafter direkter Link auf eine bestimmte Karte gesetzt werden kann, um die kommerzielle Nutzung der Inhalte durch Dritte einzuschränken und nur unter Lizenzerteilung zu ermöglichen. Das beklagte Wohnungsunternehmen bot den Nutzern ihrer Internetseite jedoch die Möglichkeit, zu den dort angebotenen Mietwohnungen über einen Hyperlink direkt einen entsprechenden Kartenausschnitt von der Klägerin abzurufen. Hierfür verwendete sie eine programmtechnische Routine, die unter Umgehung der Startseite der Klägerin unmittelbar zum Kartenausschnitt führte.


Nach Ansicht des BGH verletzt ein solcher Deep Link, d.h. die unmittelbare Verlinkung auf die Unterseite einer Website, dann das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG, wenn technische Schutzmaßnahmen umgangen werden, die einen unmittelbaren Zugriff auf ein geschütztes Werk verhindern sollen. Hierbei kommt es nicht auf die Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen an, sondern allein auf den Umstand, dass der Berechtigte überhaupt Schutzmaßnahmen getroffen hat, die für Dritte als solche erkennbar sind. Das Gericht stellte klar, dass es ausreicht, dass die getroffene Schutzmaßnahme den Willen des Berechtigten erkennbar macht, den öffentlichen Zugang zu dem geschützten Werk nur mit den von ihm vorgesehenen Einschränkungen zu ermöglichen. Dies sei bei Session IDs der Fall. Diese haben nach Ansicht der Karlsruher Richter erkennbar den Zweck, den Zugang zum dem geschützten Werk nur über die Startseite des Berechtigten zu ermöglichen und einen unmittelbaren Zugriff auszuschließen.


Rechtsanwalt Zimmer-Goertz weist diesbezüglich jedoch darauf hin, dass die Verlinkung auf urheberechtlich geschützt Werke, die auf fremden Internetseiten veröffentlicht sind, nach wie vor grundsätzlich zulässig ist: „Der BGH stellt ausdrücklich klar, dass es urheberrechtlich regelmäßig unbedenklich ist, einen Hyperlink auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachten Website mit einem urheberrechtlich geschützten Werk zu setzten, solange dabei keine Sicherungsmaßnahmen umgangen werden, die gerade dies verhindern sollen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um einen Deep Link handelt, der unter Umgehung der Startseite direkt auf andere Seiten der Website führt.“


Rechtsanwalt Zimmer-Goertz nimmt die aktuelle Entscheidung zum Anlass, nochmals auf die generellen Problematiken bei der Verlinkung auf urheberrechtlich geschützte Werke im Internet hinzuweisen: „Die aktuelle Entscheidung des BGH zeigt, dass hier längst noch nicht alle rechtlichen Fragen abschließend geklärt sind und durchaus noch rechtliche Risiken bestehen.“


Vor diesem Hintergrund sollten Betreiber von Websites, die Inhalte Dritter über Links oder auf andere Weise in ihr Webangebot integrieren, im Zweifelsfalle anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen, um mögliche Urheberrechtsverletzungen und die damit verbundenen Schadensersatzverpflichtungen bereits im Vorfeld auszuschließen.


In diesem Zusammenhang verweist Rechtsanwalt Zimmer-Goertz u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. www.mittelstands-anwaelte.de


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