(Brühl) Wird eine Ferien­woh­nung nicht durch­weg im ganzen Jahr an wech­sel­nde Feriengäste ver­mi­etet und kön­nen ort­sübliche Ver­mi­etungszeit­en nicht fest­gestellt wer­den, ist ihr Ver­mi­eten mit ein­er auf Dauer aus­gerichteten Ver­mi­etungstätigkeit nicht ver­gle­ich­bar, sodass die Einkün­f­teerzielungsab­sicht durch eine Prog­nose über­prüft wer­den muss.

Dies, so der Kiel­er Steuer­ber­ater Jörg Pas­sau, Vizepräsi­dent der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. Brühl, ist der Tenor eines am 10.12.2008 veröf­fentlicht­en Urteils des Bun­des­fi­nanzhofs (BFH AZ.: IX R 39/07). In dem aus­geurteil­ten Fall hat­te eine Ver­mi­eterin in den Stre­it­jahren mehrere Ferien­woh­nun­gen in einem staatlich anerkan­nten Erhol­ung­sort auss­chließlich an ständig wech­sel­nde Feriengäste ver­mi­etet und hielt sie in der übri­gen Zeit hier­für bere­it. Die Ver­mi­etungszeit­en betru­gen nach ihren Angaben in den Stre­it­jahren durch­schnit­tlich 97 bzw. 96,3 Tage. In ihren Einkom­men­steuer­erk­lärun­gen machte die Ver­mi­eterin zunächst verge­blich neg­a­tive Einkün­fte aus Ver­mi­etung und Ver­pach­tung gel­tend. Die hierge­gen gerichtete Klage hat­te sodann let­ztlich bere­its im Jahre 2007 in let­zter Instanz vor dem BFH Erfolg, das die Sache an das zuständi­ge Finanzgericht zurück­ver­wies, um zu ermit­teln, ob die jew­eilige Ver­mi­etung die ort­sübliche Ver­mi­etungszeit von Ferien­woh­nun­gen um min­destens 25% unter­schrit­ten hat. Diese Nach­forschun­gen stellte  das hier zuständi­ge Nieder­säch­sis­che Finanzgericht sodann auch in ein­er weit­eren Ver­hand­lung an und bejahte schließlich die Einkün­f­teerzielungsab­sicht der Ver­mi­eterin, da sich keine ort­süblichen Ver­mi­etungszeit­en für Ferien­woh­nun­gen fest­stellen ließen, was zu Las­ten des Finan­zamts gehe. Die hierge­gen ein­gelegt Revi­sion des Finan­zamts hat­te nun wiederum Erfolg, so Pas­sau. In sein­er Entschei­dung betont der BFH, dass nach der Vorschrift des Einkom­men­steuerge­set­zes dann von der Absicht des Steuerpflichti­gen auszuge­hen ist, einen Ein­nah­meüber­schuss zu erwirtschaften, wenn eine Ver­mi­etung auf Dauer angelegt ist. Dies gelte bei auss­chließlich an Feriengäste ver­mi­eteten und in der übri­gen Zeit bere­it­ge­hal­te­nen Woh­nun­gen nur dann, wenn das Ver­mi­eten die ort­sübliche Ver­mi­etungszeit nicht erhe­blich, d. h. um min­destens 25%, unter­schre­ite. Kön­nen in einem solchen Fall man­gels Alter­na­tiv­en oder son­stiger Gegeben­heit­en ort­süblichen Ver­mi­etungszeit­en nicht fest­gestellt wer­den, gehe dies allerd­ings nicht, wie von Finanzgericht fälschlich angenom­men, zu Las­ten des Finan­zamts. Vielmehr sei es in  dem vor­liegen­den Fall Auf­gabe der Ver­mi­eterin, die ort­süblichen Ver­mi­etungszeit­en durch eine repräsen­ta­tive und ggfs. auch beweis­bare Auf­stel­lung darzule­gen. Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Finanzgerichts habe ein Ver­mi­eter den Nachteil davonzu­tra­gen, wenn sich ort­sübliche Ver­mi­etungszeit­en nicht fest­stellen lassen. Die Sache wurde daher nochmals an das Finanzgericht zurück­ver­wiesen, um die Einkün­f­teerzielungsab­sicht der Ver­mi­eterin anhand ein­er Prog­nose näher zu prüfen, so Steuer­ex­perte Passau.



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Jörg Pas­sau
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