(Kiel) Über drei Instanzen ging die Auseinan­der­set­zung eines Han­delsvertreters mit einem Finanz­di­en­stleis­ter wegen der Rück­zahlung ange­blich überzahlter Pro­vi­sionsvorschüsse und wegen eines Dar­lehens. Gestrit­ten wurde vor allem über die gerichtliche Zuständigkeit! 


Bere­its zu Beginn eines Rechtsstre­ites wer­den wichtige Weichen gestellt. Darauf weist der Stuttgarter Recht­san­walt Alexan­der Rilling von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel hin. Der Han­delsvertreter, dessen Vertre­tungsver­trag gekündigt wurde, mag sich über­legen, ob er gegen die Kündi­gung lieber vor den als etwas arbeit­nehmer­fre­undlich eingestuften Arbeits­gericht­en vorge­ht und ver­sucht, eine Abfind­ung zu erstre­it­en, oder ob er vor der Kam­mer für Han­delssachen des Landgerichts einen Aus­gle­ich­sanspruch gel­tend macht. Vor die ähn­liche Frage war nun ein Ver­mö­gens­ber­ater gestellt, der nach Ende sein­er Tätigkeit für einen Finanz­di­en­stleis­ter an diesen Zahlun­gen erbrin­gen sollte. Er wehrte sich mit allen Mit­teln – let­ztlich aber verge­blich – gegen die Rück­zahlungsansprüche und – vor allem – gegen den von der Klägerin beschrit­te­nen Rechtsweg zu den Zivil­gericht­en (Bun­des­gericht­shof, Urteil vom 18.07.2013, VII ZB 45/12).


Dabei stütze er seine Argu­men­ta­tion, so Rilling, darauf, dass er wegen sein­er wirtschaftlichen Unselb­ständigkeit als arbeit­nehmerähn­lich anzuse­hen sei. Tat­säch­lich war es ihm auch ver­boten gewe­sen, für ein Konkur­ren­zun­ternehmen tätig zu sein, und eine ander­weit­ige Tätigkeit hätte er früh­estens 21 Tage nach Ein­gang sein­er Anzeige und Vor­lage von Unter­la­gen über diese Tätigkeit aufnehmen dürfen.


Erfolg hat­te er damit aber nicht. Das ober­ste Bun­des­gericht ver­wies ihn, wie schon die Vorin­stanz, darauf, dass für Han­delsvertreter spezielle Vorschriften gel­ten. Die arbeit­nehmerähn­liche Stel­lung genüge nicht. Denn der Beklagte sei wed­er eine Han­delsvertreter gewe­sen, der ver­traglich nicht für weit­ere Unternehmer habe tTätig wer­den dür­fen, noch sei es ihm nach Art und Umfang der Tätigkeit nicht möglich gewe­sen für weit­ere Unternehmen tätig zu wer­den. Die Tat­sache, dass er 21 Tage an der Auf­nahme ein­er anderen Tätigkeit gehin­dert gewe­sen sei, mache ihn noch nicht zu einem Einfirmenvertreter.


Dies, so Rilling, der sich schw­er­punk­t­mäßig mit der ver­trieb­srechtlichen Beratung von Unternehmen befasst, zeigt erneut, wie wichtig es ist, schon zu Beginn ein­er möglichen Auseinan­der­set­zung, die Weichen richtig zu stellen und sich entsprechend berat­en zu lassen.


Ergänzend weist der Stuttgarter Anwalt darauf hin, dass der Han­delsvertreter im vor­liegen­den Fall auch nicht als Ein­fir­men­vertreter kraft Weisung einzustufen war. Die zeitliche und organ­isatorische Ein­bindung in das Unternehmen der Klägerin ließen ihm noch die Möglichkeit, für andere Unternehmen tätig zu werden.


Rilling riet, bei ähn­lich gelagerten Fällen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen und ver­wies in diesem Zusam­men­hang u.a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater-vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de -


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