(Kiel) Die 6. Kam­mer des Ver­wal­tungs­gerichts Aachen hat soeben im vor­läu­fi­gen Rechtss­chutzver­fahren entsch­ieden, dass Straßen­be­nutzer keinen Anspruch darauf haben, auf welche Weise die Gemeinde ihrer Pflicht zur Straßen­reini­gung ein­schließlich Win­ter­wartung nachkommt.

Darauf ver­weist der Frank­furter Fachan­walt für Ver­wal­tungsrecht Klaus Hün­lein von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hin­weis auf den am 05.01.2011 veröf­fentlicht­en Beschluss des Ver­wal­tungs­gerichts (VG) Aachen — 6 L 539/10.

Die Antrag­steller begehrten von der Stadt Schlei­den, die vor ihrem Grund­stück ver­laufende Straße mit Salz oder einem Lavagemisch zu streuen. Das Gericht ver­wies darauf, dass das Straßen- und Wegege­setz des Lan­des zwar den Gemein­den eine Reini­gungspflicht für bes­timmte Straßen aufer­legt und sie zudem dazu anhält, bei Schnee und Eis­glätte zu räu­men und zu streuen.

Dieser objek­tiv­en Pflicht ste­he jedoch kein ein­klag­bar­er Anspruch des Straßen­be­nutzers bzw. Anliegers auf ord­nungs­gemäße Erfül­lung gegenüber. Erst wenn bei Nichter­fül­lung der Pflicht der Einzelne zu Schaden komme, könne der Betrof­fene einen Schadenser­satzanspruch gegen die Gemeinde gel­tend machen.

Eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben von Straßen­be­nutzern, die die Gemeinde aus­nahm­sweise zu einem unverzüglichen Ein­schre­it­en verpflichtet hätte, ver­mochte die Kam­mer im vor­liegen­den Fall nicht zu erken­nen. Gegen den Beschluss kann Beschw­erde beim Oberver­wal­tungs­gericht in Mün­ster ein­gelegt werden.

Recht­san­walt Hün­lein emp­fahl, dies zu beacht­en und in Zweifels­fällen um rechtlichen Rat nachzusuchen, wozu er u. a. auch auf die auf Ver­wal­tungsrecht spezial­isierten Anwäl­te/-innen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e.V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies. 

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