(Kiel)  Die behördliche Anord­nung an einen Bäck­erei­be­trieb, in der Nachtzeit gewisse Lärm­pegel nicht zu über­schre­it­en, ist rechtmäßig.

Dies, so der Reck­linghäuser Fachan­walt für Ver­wal­tungsrecht sowie für Bau- und Architek­ten­recht Eduard Dis­chke von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, ergibt sich aus ein­er am 05.03.2010 veröf­fentlicht­en Eilentschei­dung des Ver­wal­tungs­gerichts (VG) Koblenz, Beschluss vom 22. Feb­ru­ar 2010, 1 L 123/10.KO.


Die Antrag­stel­lerin ist Inhab­erin ein­er Bäck­erei in Sinzig-Bad Boden­dorf. Nach­dem sich Nach­barn über Lärm­beläs­ti­gun­gen durch den Bäck­erei­be­trieb während der Nachtzeit beschw­ert hat­ten, nah­men Mitar­beit­er der Struk­tur- und Genehmi­gungs­di­rek­tion (SGD) Immis­sion­s­mes­sun­gen vor. Hier­bei kamen sie zu dem Ergeb­nis, dass die maßge­blichen Richtwerte über­schrit­ten seien. Daraufhin erließ die SGD gegenüber der Antrag­stel­lerin die immis­sion­ss­chutzrechtliche Anord­nung, in der Nachtzeit von 22 Uhr bis 6 Uhr einen Lärm­pegel von 45 dB(A) und kurzzeit­ige Geräuschspitzen von 65 db(A) nicht zu überschreiten.


Hierge­gen wandte sich die Antrag­stel­lerin und suchte vor dem Ver­wal­tungs­gericht Koblenz um vor­läu­fi­gen Rechtss­chutz nach. Zur Begrün­dung machte sie unter anderem gel­tend, die Anord­nung sei zu unbes­timmt. Außer­dem zweifelte sie die Genauigkeit der Mes­sun­gen an.


Der Antrag hat­te keinen Erfolg. Die Richter hiel­ten ihn für unbe­grün­det, betont Dischke. 


Nach derzeit­igem Sach- und Stre­it­stand sei die immis­sion­ss­chutzrechtliche Anord­nung offen­sichtlich recht­mäßig. In der Recht­sprechung sei gek­lärt, dass zur Ver­mei­dung unzuläs­siger Immis­sio­nen die Angabe der einzuhal­tenden Richtwerte aus­re­iche. Darüber hin­aus wür­den die Eichung und Kalib­rierung der Mess­geräte durch die Messpro­tokolle bestätigt. Schließlich sei eine Über­schre­itung der zuläs­si­gen Immis­sion­srichtwerte durch den nächtlichen Bäck­erei­be­trieb auch offen­sichtlich. So kön­nten allein durch das Zuschla­gen von Fahrzeugtüren Schal­lleis­tungspegel von bis zu 100 dB(A) erzeugt wer­den. Gle­ich hohe Emis­sio­nen entstün­den etwa beim Start eines Lkw. Rechne man zudem Geräusche wie etwa das Abset­zen von Kisten, das Beladen von Fahrzeu­gen und Lärm durch Zurufe hinzu, sei es angesichts der Lage des Betriebs und der unmit­tel­bar benach­barten Wohnge­bäude offen­sichtlich, dass es zwangsläu­fig zu unzuläs­si­gen Immis­sio­nen komme. Da zudem bei schädlichen Umwel­tein­wirkun­gen grund­sät­zlich eingeschrit­ten wer­den müsse, könne auch nicht wegen wirtschaftlich­er Auswirkun­gen für den Bäck­erei­be­trieb von der Anord­nung abge­se­hen wer­den. Gegen diese Entschei­dung kön­nen die Beteiligten Beschw­erde beim Oberver­wal­tungs­gericht Rhein­land-Pfalz eingelegen.


Dis­chke mah­nte, dies zu beacht­en und ver­wies  bei Fra­gen dazu u. a. auch auf die auf Ver­wal­tungsrecht spezial­isierten Anwälte und Anwältin­nen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de


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