(Kiel) Auch nach Inkrafttreten der neuen europarechtlichen Regelungen zum August 2009 darf derzeit Perlwein aus italienischen IGT-Weinen in Deutschland hergestellt und als Vino frizzante IGT in Verkehr gebracht werden.

Das, so der Frankfurter Fachanwalt für Verwaltungsrecht Klaus Hünlein von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Trier in einem am 08.11.2010 veröffentlichten Urteil vom 27. Oktober 2010 (Az.: 5 K 557/10.TR) entschieden und hat damit der Klage einer in Trier ansässigen Firma Recht gegeben, die in Italien Tafelwein unterschiedlicher Rebsorten und Herkunft mit der Angabe IGT gekauft hat, um diese in Deutschland zu verschneiden, zu verperlen und als Vino frizzante IGT in Verkehr zu bringen.


Das beklagte Land Rheinland-Pfalz beabsichtigte dies im Wesentlichen mit der Begründung zu untersagen, dass der Verschnitt und das Verperlen verschiedener IGT Weine nur in dem jeweiligen geografischen Gebiet erfolgen dürfe.

Dieser Auffassung vermochten sich die Richter der 5. Kammer so nicht anzuschließen, betont Rechtsanwalt Hünlein.

Zwar treffe es zu, dass ein eine geografische Angabe tragender Perlwein nach dem nunmehr geltenden Recht – anders als nach der früheren Rechtslage, die Gegenstand eines Urteils der Kammer vom 23. April 2009 – 5 K 826/08.TR – gewesen ist – grundsätzlich nur noch in dem betreffenden Weinbaugebiet hergestellt werden dürfe. Dies gelte jedoch nicht, wenn eine der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen eingreife, was vorliegend der Fall sei. Nach der EG Verordnung Nr. 607/2009 dürften Weine mit geschützter geografischer Angabe bis zum 31. Dezember 2012 auch in einem nicht unmittelbar benachbarten Gebiet weiterhin zu Wein oder aber auch Perlwein verarbeitet werden, wenn das Recht des jeweiligen Anbaugebiets dies zulasse. Insoweit regele ein italienisches Dekret, dass IGT Weine bis zum 31. Dezember 2012 auch außerhalb des geografischen Gebiets verarbeitet werden dürften, sodass das Vorgehen der Klägerin jedenfalls derzeit rechtlich zulässig sei. Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Rechtsanwalt Hünlein empfahl, die Entscheidung sowie einen etwaigen Fortgang zu beachten und in Zweifelsfällen um rechtlichen Rat nachzusuchen, wozu er u. a. auch auf die auf Verwaltungsrecht spezialisierten Anwälte/-innen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.

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