(Kiel) Wirbt eine Zahn­klinik in ihrer Wer­be­broschüre mit ein­er regelmäßi­gen Erin­nerung an hal­b­jährliche Kon­troll­ter­mine, um die 7‑jährige Gewährleis­tung auf Zah­n­er­satz zu erhal­ten, fol­gt daraus für den Patien­ten noch kein selb­ständi­ger Anspruch auf Garantieleistungen.

Darauf ver­weist der Kiel­er Recht­san­walt Jens Klar­mann, Lan­desre­gion­alleit­er „Schleswig-Hol­stein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hin­weis auf ein am 22.04.2010 veröf­fentlicht­es Urteil des Ober­lan­des­gerichts (OLG) Old­en­burg, Az.: 5 U 141/09.


Der Kläger hat­te sich im Jahr 2004 in ein­er Zahn­klinik mit vier Implan­tat­en ver­sor­gen lassen. Die hal­b­jährlichen Kon­troll­ter­mine hat­te er regelmäßig wahrgenom­men. Den­noch mussten ihm drei Implan­tate im Jahr 2007 wieder ent­fer­nt wer­den. Er verk­lagte die Zahn­klinik und ver­langte eine kosten­freie Ver­sorgung mit neuen Implan­tat­en. Er berief sich dabei auf die Wer­be­broschüre der Zahn­klinik. Diese hat­te mit dem Satz gewor­ben: “Das hau­seigene Recall-Sys­tem erin­nert Sie an Ihre Kon­troll-Ter­mine, deren Ein­hal­tung wichtig ist für unsere  7‑jährige Gewährleis­tung auf Zahnersatz.”


Nach der Entschei­dung des Ober­lan­des­gerichts ist jedoch allein durch diese Aus­sage in der Wer­be­broschüre kein selb­ständi­ger Garantiev­er­trag mit dem Kläger geschlossen wor­den, betont Klarmann.


Der Hin­weis in der Broschüre sei eine schlichte Wer­beaus­sage. Um ver­tragliche  Gewährleis­tungsansprüchezu haben, müsse aus­drück­lich ein selb­ständi­ger Garantiev­er­trag geschlossen oder zumin­d­est eine “Garantieurkunde” übergeben wor­den sein. Die beson­dere geset­zliche Bes­tim­mung des § 443 BGB, die dem Schutz des Ver­brauch­ers bei Garantiezusagen in der Wer­bung dient, gelte nur für Kaufverträge und nicht für einen wie vom Kläger mit der Zahn­klinik geschlosse­nen Dien­stver­trag. Die Entschei­dung ist rechtskräftig.


Klar­mann emp­fahl, dies zu beacht­en und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.


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