(Kiel) In einem aktuellen Urteil set­zt sich das Finanzgericht München mit der Frage auseinan­der, wie Warengutscheine steuer­lich zu beurteilen sind.

Darauf ver­weist der Ham­burg­er Steuer­ber­ater und Fach­ber­ater für Rat­ing (DStV e.V.) Frank Zin­gel­mann von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf das Urteil des Finanzgerichts München vom 3.3.2009, Az.: 8 ‑K-3213/07.


Warengutscheine sind nur dann als Sach­bezug nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu behan­deln, wenn die Gutscheine auf eine nach Art und Menge konkret beze­ich­nete Sache laut­en. Weist hinge­gen ein Gutschein ohne konkrete Beze­ich­nung der zu beziehen­den Ware lediglich einen Geld­be­trag aus, der bei Ein­lö­sung des Gutscheins auf den Kauf­preis angerech­net wird, ist von ein­er Bar­lohnzuwen­dung auszuge­hen. In diesem Falle wäre der Geschenkgutschein als steuerpflichtiger Arbeit­slohn zu behan­deln.
Wenn auf dem Gutschein Art und Menge der zu beziehen­den Ware ver­merkt ist, han­delt es sich um einen begün­stigten Sach­bezug, der steuer­frei sein kann, wenn die Frei­gren­ze von € 44,00 nicht über­schrit­ten wird. Aber Achtung, so warnt Zin­gel­mann, wenn der Gutschein die zusät­zliche Wer­tangabe in Euro enthält, ist in jedem Fall für die Anwen­dung der 44-EUR-Frei­gren­ze schädlich!


Das Finanzgericht hat die Revi­sion wegen grund­sät­zlich­er Bedeu­tung zuge­lassen. Es bleibt deshalb abzuwarten, ob der Fall beim BFH erneut ver­han­delt wer­den wird.


• Beispiel: Konkret beze­ich­nete Sache bei Gutscheinen 


Der Arbeit­ge­ber gewährt seinem Arbeit­nehmer fol­gen­den Gutschein: “30 Liter Diesel im Wert von höch­stens 44 EUR”, der bei ein­er bes­timmten Tankstelle einzulösen ist. Der Arbeit­ge­ber hat ermit­telt, dass bei Hingabe des Gutscheins der Liter Diesel 1,35 EUR kostet.
Da ein Höch­st­be­trag angegeben ist, liegt kein Sach­bezug vor; die 44-EUR-Frei­gren­ze ist nicht anwend­bar. Der Wert des Gutscheins in Höhe von 40,50 EUR ist steuerpflichtiger Arbeitslohn. 


• Beispiel: Nicht konkret beze­ich­nete Sache bei Gutscheinen 


Der Arbeit­ge­ber gewährt seinem Arbeit­nehmer fol­gen­den Gutschein: “30 Liter Diesel”, der bei ein­er bes­timmten Tankstelle einzulösen ist. Der Arbeit­ge­ber hat ermit­telt, dass bei Hingabe des Gutscheins der Liter Diesel 1,35 EUR kostet.
Da die Ware konkret beze­ich­net und kein Höch­st­be­trag angegeben ist, liegt ein Sach­bezug vor; die 44-EUR-Frei­gren­ze ist anwend­bar. Unter der Voraus­set­zung, dass keine weit­eren Sach­bezüge i.S. v. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG im Monat gewährt wer­den, ist der Vorteil in Höhe von 40,50 EUR deshalb steuerfrei. 


Zin­gel­mann emp­fahl, dies zu beacht­en und ggfs. steuer­lichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.


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Frank Zin­gel­mann
Zin­gel­mann Steuer­ber­atungs­ges. mbH
Steuer­ber­ater, Fach­ber­ater für Rat­ing (DStV e. V.)
Habichthorst 42
22459 Ham­burg
 Tele­fon: 040/5518051
Fax: 040/5554419
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