(Kiel) Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat soeben einen Reiseveranstalter zur Rückerstattung des Reisepreises an seinen Kunden verurteilt. Dieser konnte eine gebuchte Flugreise nach Madeira nicht antreten, weil er die Angaben zum Abreisezeitpunkt in den Reiseunterlagen falsch interpretiert hatte. Das Risiko missverständlicher Formulierungen in den Reiseunterlagen trägt nach Auffassung der Kammer jedoch allein der Reiseveranstalter.

Darauf verweist der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Landesregionalleiter „Schleswig-Holstein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf das am 15. Juli 2010 veröffentlichte Urteil des Landgerichts (LG) Nürnberg-Fürth vom 25.06.2010 – 15 S 9612/09.


Der Kläger hatte eine Gruppenflugreise nach Madeira zum Preis von 1.878,00 € gebucht. In der Reisebestätigung des Veranstalters war als Reisezeit angegeben: „03.03.2009 bis 10.03.2009“. In einem weiteren Schreiben des beklagten Reiseveranstalters hieß es, die Abfahrt des Transferbusses zum Flughafen Frankfurt sei in Bamberg am 03.03.2009 um 20.30 Uhr. Gleichzeitig wurde aber darauf hingewiesen: „Bei Abfahrten zwischen 17:00 Uhr und 23:59 Uhr sind im Regelfall die Abfahrten am Vorabend. Bitte beachten Sie Ihre Flugzeit!“ Als Abflugzeit am Flughafen Frankfurt war nämlich angegeben: „03.03.2009, 04.00 Uhr“.


Am 02.03.2009 um 20:30 Uhr wartete nun der Transferbus des Reiseveranstalters vergeblich auf den Kläger, denn der ging davon aus, dass die Reise erst einen Tag später beginnen sollte. Und auch als der Busfahrer den Kläger am späteren Abend anrief, ihn an die Abreise „erinnerte“ und sogar noch anbot, eine halbe Stunde auf ihn zu warten, mochte dieser hierauf nicht eingehen. Denn schließlich gehe er gerade zu Bett, und vollständig gepackt sei auch noch nicht.


„Selber schuld“ meinte das Amtsgericht und wies dessen Klage auf Rückzahlung des Reisepreises ab. Denn der Kläger habe bei aufmerksamer Lektüre der Reiseunterlagen ohne weiteres erkennen können, dass bei einem Abflug am 03.03.2009 um 04:00 Uhr die Abfahrt des Zubringerbusses nicht am 03.03.2009, 20:30 Uhr, sondern bereits einen Tag vorher erfolgen müsse.


Dies allerdings sah im Berufungsverfahren das Landgericht Nürnberg-Fürth ganz anders, so betont Klarmann.


„Bei einer Pauschalreise stellt auch die Organisation der Reise und die Information darüber eine vertragliche Hauptpflicht des Reiseveranstalters dar. Der Reiseveranstalter muss dem Reisenden die Informationen über Reisezeiten eindeutig und unwidersprüchlich mitteilen.“ Tut er das nicht, ist die Reise mangelhaft und der Kunde berechtigt, zu kündigen. So sei die Sachlage hier, denn der Kläger hätte nur durch einen Vergleich der Abflugzeit mit der Abfahrtszeit des Busses schließen können, dass eine dieser Zeiten nicht stimmt. Nachdem der Kläger dem telefonischen „Weckruf“ des Busfahrers nicht nachgekommen war und damit zum Ausdruck gebracht hatte, dass er die Reise kündigen wolle, konnte er im Ergebnis den gezahlten Reisepreis ohne Abzug von Stornogebühren zurückverlangen. Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben.

Klarmann empfahl, das Urteil zu beachten und bei Fragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei er in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  – verwies.


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