(Kiel) Am 1. Novem­ber 2008 ist das Gesetz zur Mod­ernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämp­fung von Miss­bräuchen in Kraft (MoMiG) getreten. Es erle­ichtert sowohl die Fir­men­grün­dung als auch die Über­tra­gung von Gesellschaft­san­teilen und macht zusam­men mit der freien Sitzwahl die GmbH als Rechts­form im europäis­chen Ver­gle­ich wettbewerbsfähiger. 

Im Hin­blick auf schlechte Erfahrun­gen aus der Ver­gan­gen­heit, so die Ham­burg­er Recht­san­wältin Moni­ka Born,  Lei­t­erin des Fachauss­chuss­es für Wirtschafts­me­di­a­tion der DASV Deutschen Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, wer­den die Ver­ant­wortlichen ein­er GmbH zum Schutz der Gläu­biger nun stärk­er in die Pflicht genom­men. Neu sind die Pflicht­en der Gesellschafter im Krisen­fall und die damit ver­bun­dene Eigen­haf­tung. Fern­er wurde die Liste der Gründe erweit­ert, warum jemand nicht (mehr) zum Geschäfts­führer bestellt wer­den kann. Für alle GmbHs sei darüber­hin­aus  jet­zt Pflicht: die Angabe eine inländis­chen Geschäftsadresse. 


Das bet­rifft die Grün­der
• Ein­fach­er und schneller gründen


Die Ein­tra­gung der GmbH beschle­u­nigt sich, weil der GmbH-Grün­der keine Genehmi­gung­surkun­den, z.B. gewer­berechtliche Erlaub­nis für Handw­erks­be­triebe, mehr beim Reg­is­terg­ericht ein­re­ichen muss. Das ver­wal­tungsrechtliche Genehmi­gungsver­fahren für den Unternehmensge­gen­stand wurde vom Ein­tra­gungsver­fahren für die Rechts­form abgekoppelt. 


Das Ver­fahren bei Ein­lage von Sach­leis­tun­gen (sog. Sach­grün­dung) wurde vere­in­facht. Zwar muss der Grün­der nach wie vor einen Sach­grün­dungs­bericht fer­ti­gen, aus dem sich die wesentlichen Umstände für die Angemessen­heit der Leis­tung ergeben. Eine Werthaltigkeit­skon­trolle durch das Reg­is­terg­ericht erfol­gt dage­gen nicht mehr. Nur bei „nicht unwesentlichen Über­be­w­er­tun­gen“ stellt das Gericht weit­ere Nach­forschun­gen an.
Bis­lang musste das Reg­is­terg­ericht den Wert von Sachein­la­gen umfassend prüfen und bei jed­er, auch nur ger­ingfügi­gen Über­be­w­er­tung, die Ein­tra­gung ablehnen. Das führte oft zu lan­gen Ein­tra­gungszeit­en. Außer­dem fürchteten viele Grün­der den Aufwand für die Nach­weispflicht, z.B. Kosten für Gutacht­en, weshalb häu­fig auf verdeck­te Sach­grün­dun­gen aus­gewichen wurde.


Let­zteres sollte auch in Zukun­ft unbe­d­ingt ver­mieden wer­den, auch wenn nach neuem Recht eine Anrech­nung der einge­bracht­en Sach­leis­tun­gen erfol­gt, der Grün­der also wie bei der „offe­nen“ Sach­grün­dung nur noch auf die Dif­ferenz haftet und nicht die gesamte Ein­lage noch mal erbrin­gen müssen. Wegen falsch­er Angaben bei der Anmel­dung macht sich ein Grün­der jedoch  straf­bar, wenn er als Geschäfts­führer wahrheitswidrig ver­sichert, dass die Ein­lage erbracht wurde. Die beson­deren Sicher­heit­en bei Grün­dung ein­er Ein-Per­so­n­en-Gesellschaft wur­den ersat­z­los gestrichen. Fern­er ermöglicht die Reform eine vere­in­fachte Stan­dard­grün­dung mit Muster­pro­tokollen für Ein- und Mehrper­so­n­enge­sellschaften, die den Gesellschaftsver­trag, Geschäfts­führerbestel­lung und Gesellschafterliste enthal­ten. Voraus­set­zung ist, dass die Ein­lage bar erbracht wird (Bar­grün­dung), und die Gesellschaft nicht mehr als drei Gesellschafter und nur einen Geschäfts­führer hat.


Doch Vor­sicht, so Exper­tin Born. Bei Ver­wen­dung eines Muster­pro­tokolls kön­nen keine indi­vidu­ellen Vere­in­barun­gen getrof­fen wer­den. Die vorgegebe­nen Min­des­tin­halte dür­fen nicht geän­dert wer­den. Ergänzend gilt auss­chließlich das, was geset­zlich geregelt ist – und das ist häu­fig nicht ausreichend. 


Zwei Beispiele:


Nach dem Gesetz kann jed­er Gesellschafter seinen Anteil ohne Zus­tim­mung der Gesellschaft oder sein­er Mit­ge­sellschafter auf einen Drit­ten über­tra­gen und damit seinen Mit­ge­sellschaftern einen neuen Geschäftspart­ner auf­drän­gen. Das ist in der Regel nicht gewollt. Deshalb wird die Über­tra­gung von Geschäft­san­teilen in prak­tisch allen GmbH-Satzun­gen (Gesellschaftsverträ­gen) an die Zus­tim­mung der Gesellschaft bzw. der Gesellschafter gebun­den. Bei Ver­wen­dung eines Muster­pro­tokolls geht das nicht. 


Eben­so wenig sieht das GmbH-Gesetz ein Kündi­gungsrecht für Gesellschafter vor. In der Prax­is beste­ht aber ein Bedürf­nis, ohne Anteilsverkauf oder Auflö­sung der Gesellschaft als Gesellschafter auss­chei­den zu kön­nen, weshalb in Gesellschaftsverträ­gen entsprechende Regelun­gen üblich sind. 


Born emp­fiehlt daher, die Stan­dard­grün­dung mit Muster­pro­tokoll nur bei ein­er Ein-Per­so­n­en-Gesellschaft zu ver­wen­den, da hier die Beziehun­gen der Gesellschafter untere­inan­der nicht geregelt wer­den müssen.


• Grün­dung mit wenig Kapital


Die lange disku­tierte Her­ab­set­zung des Min­dest­stammkap­i­tals der GmbH von 25.000 € auf 10.000 € wurde nicht umge­set­zt. Stattdessen wurde als Ein­stiegsvari­ante für die GmbH die sog. Mini-GmbH einge­führt. Die „Unternehmerge­sellschaft (haf­tungs­beschränkt), kurz UG (haf­tungs­beschränkt)“ kann zunächst mit einem Stammkap­i­tal ab 1 € (bis 24.999 €) gegrün­det wer­den. Die Dif­ferenz zum Min­dest­stammkap­i­tal der GmbH (25.000 €) ist in den fol­gen­den Jahren anzus­paren. Dazu dür­fen Gewinne nicht in voller Höhe aus­geschüt­tet wer­den, son­dern sind zu einem vier­tel in eine geset­zliche Rück­lage einzustellen.


Erhöht die Gesellschaft (so) ihr Stammkap­i­tal auf min­destens 25.000 €, kann sie in eine „nor­male“ GmbH umfir­mieren oder aber die Beze­ich­nung als Unternehmerge­sellschaft (haf­tungs­beschränkt) beibehalten.


Wichtig für alle Grün­der, die Sach­leis­tun­gen (z.B. eine vorhan­dene Geschäft­sausstat­tung) ein­brin­gen wollen: Das Min­dest­stammkap­i­tal der UG (1 — 24.999 €) muss in bar und vor der Anmel­dung zum Han­del­sreg­is­ter in voller Höhe eingezahlt wer­den. Sachein­la­gen sind hier, anders als bei der GmbH, ausgeschlossen. 


Außer­dem ist der Geschäfts­führer ein­er UG abwe­ichend von der nor­malen GmbH dazu verpflichtet, bere­its bei dro­hen­der Zahlung­sun­fähigkeit unverzüglich eine Gesellschafter­ver­samm­lung einzu­berufen. Dies erfordert die Auf­stel­lung und Fortschrei­bung eines Liquiditätsplans.


• Reduzierte Gründungskosten: 


Bei ein­er klas­sis­chen Grün­dung mit ein­er Min­dest­stam­mein­lage von 25.000,- €  fall­en für die Beurkun­dung des Gesellschaftsver­trages und die Anmel­dung der Gesellschaft zum Han­del­sreg­is­ter Notarkosten in Höhe von rund 450,- € zzgl. Umsatzs­teuer an. Hinzu kom­men etwas mehr als 100,- € für die Bekan­nt­machung im elek­tro­n­is­chen Bun­de­sanzeiger. Bei Grün­dung ein­er Ein-Per­so­n­en-Gesellschaft reduzieren sich die Notarge­bühren um net­to 84,- €. 


Durch die Ver­wen­dung eines Muster­pro­tokolls (vere­in­fachte Stan­dard­grün­dung) fall­en weniger Gebührentatbestände beim Notar an, weil nur ein Doku­ment zu beurkun­den ist. Bei einem Stammkap­i­tal von 25.000,- € beträgt die Ermäßi­gung net­to 181,-€. Bei der UG mit geringem Stammkap­i­tal liegt die Erspar­nis entsprechend höher. Die Kosten für den Notar reduzieren sich bis auf  ca. 50,- zzgl. Umsatzs­teuer, wenn eine „1‑Eu­ro-UG“ unter Ver­wen­dung eines Muster­pro­tokolls gegrün­det wird.


• Flex­i­bil­isierung bei den Geschäftsanteilen


Geschäft­san­teile müssen nach neuem Recht nun nur noch auf einen Betrag von min­destens einem Euro laut­en (bis­lang 100 €). Pro Euro erhält jed­er Gesellschafter eine Stimme. Im Gegen­satz zur bish­eri­gen Recht­slage, kön­nen Sie bei Grün­dung mehrere Anteile übernehmen, etwa um sie später zu verkaufen. Zudem kön­nen Gesellschaft­san­teile kün­ftig leichter aufgeteilt, zusam­men­gelegt und einzeln oder zu mehreren auf einen Drit­ten über­tra­gen werden.


Neu ist auch die dem Aktien­recht nachge­bildete Möglichkeit, die Geschäfts­führer im Gesellschaftsver­trag zu ermächti­gen, das Stammkap­i­tal bis zu einem bes­timmten Nenn­be­trag, sog. genehmigtes Kap­i­tal, durch Aus­gabe neuer Geschäft­san­teile gegen Ein­la­gen zu erhöhen (Kap­i­taler­höhung durch Ermächtigung).


• Erweit­erte Auss­chlussgründe für Geschäftsführer


Bei der Wahl der Geschäfts­führer muss darauf geachtet wer­den, dass der Geset­zge­ber die Anforderun­gen an deren Eig­nung ver­schärft hat. 


Wer wegen ein­er Insol­ven­zs­traftat nach dem Strafge­set­zbuch verurteilt ist, kon­nte bere­its nach bish­erigem Recht fünf Jahre lang nicht Geschäfts­führer eine GmbH wer­den. Das neue GmbH-Gesetz erweit­ert die Dis­qual­i­fika­tion­statbestände um Insol­ven­zver­schlep­pung, vorsät­zliche falsche Angaben bzw. unrichtige Angaben im Rah­men von Auskun­ft­spflicht­en nach ver­schiede­nen Geset­zen und einige all­ge­meine Wirtschaftsstraftat­en, sofern let­ztere zu ein­er Verurteilung zu ein­er Frei­heitsstrafe von min­destens einem Jahr geführt haben. Allerd­ings müssen die Tat­en vorsät­zlich began­gen wor­den sein, bis­lang reichte Fahrläs­sigkeit. Das erweit­erte Bestel­lungsver­bot gilt auch bei Verurteilun­gen im Aus­land wegen ver­gle­ich­bar­er Straftaten.


Auch wenn vieles auf den ersten Blick nun ein­fach­er ausse­he, so Born, sei es vor jed­er GmbH Grün­dung doch noch immer empfehlenswert, vor­ab auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen und ver­wies in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  -


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