(Kiel) Ein Arbeitnehmer kann einen Anspruch auf Weihnachtsgeld oder eine Jahressonderzahlung auch dann haben, wenn er im ganzen Jahr 2010 wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit, Erziehungsurlaub, Wehrpflicht oder Ersatzdienst nicht gearbeitet hat.

Darauf verweist der Duisburger Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Dr. Burkhard Reiß, Mitglied in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel.


Der Anspruch könne sich dabei aus der mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung ergeben. Für derartige Zahlungen finden sich im Arbeitsleben verschiedene Bezeichnungen, wie beispielsweise: Weihnachtsgratifikation, Weihnachtsgeld, Jahresabschlussprämie, Jahresabschlusszahlung, Jahressonderleistung oder 13. Monatsgehalt.


Die Bezeichnung, so betont Dr. Reiß, ist hierbei nicht entscheidend, sondern es kommt auf den Zweck an, unter welchen Bedingungen bzw. Voraussetzungen diese Sonderzahlung gewährt wird, also was genau mit dem Arbeitgeber vereinbart wurde.


Vor allem bei so genannten Sonderzahlungen mit Mischcharakter kann ein solcher Anspruch bestehen.


• Sonderzahlungen mit Mischcharakter


Durch diese Zahlungen sollen vergangene Dienste, aber auch vergangene und zukünftige Betriebstreue belohnt werden. Der klassische Fall einer solchen Sonderzahlung mit Mischcharakter liegt vor, wenn der Arbeitgeber sich die Zahlung als freiwillig und jederzeit widerrufbar vorbehalten hat.


Folgen bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit:


Hier kommt es darauf an, ob mit dem Arbeitgeber eine Regelung für den Fall der Arbeitsunfähigkeit getroffen wurde oder nicht. Ist keine Kürzungsmöglichkeit vereinbart, so besteht der Anspruch in voller Höhe, auch wenn der Arbeitnehmer das ganze Jahr arbeitsunfähig war. Im Arbeitsvertrag kann allerdings vereinbart werden, dass Zeiten ohne Arbeitsleistung den Anspruch auf die Sonderzahlung mindern bzw. ihn ausschließen (BAG, Urteil vom 19.04.1995, NZA 95, 1098).


• Sonderzahlungen zur Belohnung der Betriebstreue
 
Diese Zahlungen sollen ausschließlich die Betriebstreue belohnen bzw. fördern. Im Arbeitsvertrag muss das ausdrücklich geregelt sein. Solche Sonderzahlungen kommen in der Praxis äußerst selten vor.


Folgen bei dauernder Arbeitsunfähigkeit:


Ein Anspruch auf diese Sonderzahlung besteht hier auch ohne tatsächliche Arbeitsleistung.


• Arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlungen


Solche liegen vor, wenn die Sonderzahlung als Gegenleistung für geleistete Arbeitsdienste erbracht wird. In diesem Fall wird das Geld bereits jeden Monat aufgrund der Arbeit verdient, es wird aber erst zum Ende des Jahres ausgezahlt. Typischerweise werden solche Sonderzahlungen als 13. Monatsgehalt bezeichnet. Wird eine Sonderzahlung gewährt, ohne dass weitere Voraussetzungen genannt sind, sondern lediglich der Auszahlungstermin, so ist im Zweifel davon auszugehen, dass es sich um eine arbeitsleistungsbezogene Sonderleistung handelt (BAG Urteil vom 19.4.1995 – 10 AZR 49/94 , NZA 95, 1098, verwendete Bezeichnung hier: 13. Monatsgehalt).


Folgen bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit:


Ein Anspruch auf anteilige Sonderzahlung besteht hier nur solange ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, also in der Regel für die Dauer von 6 Wochen. Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht nicht. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder etwa Erziehungsurlaub kann hier keine Zahlung verlangt werden.


Es empfiehlt sich also, eine klare Vereinbarung im Arbeitsvertrag. Fehlt diese, geht dies im Zweifel zu Lasten des Arbeitgebers, so Fachanwalt Dr. Reiß.
Er riet, das zu beachten und verwies  bei Fragen u. a. auch auf die  in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – organisierten Anwälte/ – innen mit Schwerpunkt Arbeitsrecht.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:


Rechtsanwalt Dr. Burkhard Reiß
Rechtsanwalt/
Fachanwalt für Arbeitsrecht/
Fachanwalt für Verkehrsrecht


Scholten, Reiß & Partner GbR
Königstr. 52
47051 Duisburg
Tel.: 0203 / 225 00 sowie 211 19
Fax: 0203 / 28 77 55
E-Mail: info@scholten-reiss.de
www.scholten-reiss.de