(Kiel) Die Unsicher­heit auf den Märk­ten hält an. Infolge massen­hafter Rück­gabe von Fond­san­teilen sehen sich diverse Fonds­ge­sellschafften gezwun­gen, die von ihnen ver­wal­teten Fonds zu schließen, d.h. die Rück­nahme auszusetzen.

Jet­zt, so der Frank­furter Recht­san­walt und Fachan­walt für Bank- und Kap­i­tal­mark­trecht Klaus Hün­lein von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, sind auch auch die Fonds Euro­re­al, TMW Immo­bilien Welt­fonds und Mor­gan Stan­ley P 2 Val­ue davon betroffen. 


Vorher waren schon die Fonds Axa Immos­e­lect, Degi Europa, Degi Inter­na­tion­al und SEB Immoin­vest geschlossen wor­den. Dadurch ger­at­en viele Rent­ner mit Auszahlungsplä­nen in finanzielle Schwierigkeit­en und zum Teil in Not. Oft sind Auszahlungspläne eine Form der Altersver­sorgung. Aus zurück zu geben­den Fond­san­teilen erfol­gt eine monatliche Über­weisung eines zuvor fest­gelegten Betrage auf das Kon­to des Kun­den. Sinn und Zweck des Ent­nah­me­plans ist, eine lück­en­lose Altersver­sorgung sicherzustellen. Zur Alter­srente gehört, dass sich der Betr­e­f­fende unter allen Umstän­den darauf ver­lassen kön­nen muss, dass er seine Rente pünk­tlich jeden Monat erhält, ins­beson­dere, wenn sie einen unverzicht­baren Teil des monatlichen Einkom­mens darstellt. Insoweit ver­hält es sich nicht anders als mit ein­er geset­zlichen Altersrente.


Das Pro­dukt ist zu diesem Zweck jedoch ungeeignet, weil das Risiko der Aus­set­zung der Rück­nahme beste­ht. Es lei­det insoweit an einem nicht beheb­baren Geburts­fehler. Zwar bleibt ein Verkauf über die Börse möglich, doch sind hier­bei nicht uner­he­bliche und nicht kalkulier­bare Abschlä­gen hinzunehmen. Der Rat, die Altersver­sorgung mit einem Ent­nah­me­plan sicherzustellen, ist daher fehler­haft und führt zu einem Schaden­er­satzanspruch, betont Fachan­walt Hünlein.


Darüber hin­aus wer­den die Anleger über die Möglichkeit der Aus­set­zung nicht kor­rekt informiert. Stattdessen wird ihnen gern voll­mundig und ein­schränkungs­los die absolute Sicher­heit der Anlage und die garantiert pünk­tliche Zahlung ver­sprochen. Der Verkauf­sprospekt enthält zwar die Infor­ma­tio­nen über die Aus­set­zung, diese sind aber kleinge­druckt und irgend­wo in einem Wust von Regelun­gen unterge­bracht, was jedoch in Anbe­tra­cht der Bedeu­tung keine angemessene bzw. ord­nungs­gemäße Infor­ma­tion darstellt. Wird der Prospekt erst zum oder nach dem Ver­tragss­chluss übergeben, ist das jeden­falls zu spät.


Darüber hin­aus ver­schweigen Berater gern die von der Fonds­ge­sellschaft erhal­te­nen Rück­vergü­tun­gen. Ob sich daraus ein Schaden­er­satzanspruch ergibt, bedarf der Prü­fung im Einzelfall. Neben ein­er Klage kommt auch eine einst­weilige Ver­fü­gung auf Auszahlung der monatlichen Rat­en in Betra­cht, wenn der Betrof­fene nach­weisen kann, dass er exis­ten­ziell darauf angewiesen ist und sich in ein­er Not­lage befindet.


Betrof­fene soll­ten nicht ver­säu­men, sich von einem Fachan­walt für Bank- und Kap­i­tal­mark­trecht berat­en zu lassen, wobei Recht­san­walt Hün­lein u.a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.


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