(Kiel) Die Weigerung, Mit­glieds­beiträge für ein Fit­nessstu­dio in bar ent­ge­gen­zunehmen, obwohl im Ver­trag Barzahlung nicht aus­geschlossen wurde, berechtigt den Kun­den des Fit­nessstu­dios zur frist­losen Kündigung.

Darauf ver­weist der Kiel­er Recht­san­walt Jens Klar­mann, Lan­desre­gion­alleit­er „Schleswig-Hol­stein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hin­weis auf ein am 08.02.2010 veröf­fentlicht­es Urteil des Amts­gerichts (AG) München vom 04.06.09, Az.: 271 C 1391/09.


Die spätere Beklagte schloss im April 2007 mit einem Fit­nessstu­dio einen Mit­gliedsver­trag. Die Laufzeit sollte 24 Monate betra­gen. Als monatlich­er Mit­glieds­beitrag waren 59,99 Euro vere­in­bart, dazu kamen 4,99 Euro für Getränke. Außer­dem sollte die Kundin noch eine hal­b­jährliche Betreu­ungspauschale in Höhe von 29,99 Euro bezahlen. Zum Zeit­punkt des Ver­tragsab­schlusses hat­te die Kundin keine Bankverbindung, was dem Betreiber des Fit­nessstu­dios auch bekan­nt war. Wed­er im Ver­trag noch in den all­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen befan­den sich Regelun­gen, die eine Barzahlung ausschließen. 


Die Monats­beiträge bis ein­schließlich Mai 2007 bezahlte die Kundin in bar. Kurz danach


sandte der Betreiber des Fit­nessstu­dios ihr ein Schreiben, in dem er sie auf­forderte, eine Bankverbindung bekan­ntzugeben oder 3 Monats­beiträge im Voraus zu bezahlen. Bei einem Train­ing Ende Mai sprach eine Mitar­bei­t­erin des Fit­nessstu­dios die Kundin noch ein­mal an und forderte mit einem gewis­sen Nach­druck erneut eine Bankverbindung oder die Vorauszahlung der Beiträge für drei Monate. Die Kundin ver­ließ darauf hin das Stu­dio. Sie sah damit den Ver­trag als been­det an. Der Betreiber des Fit­nessstu­dios jedoch wollte noch alle Beiträge bis zum Ende der Laufzeit, ins­ge­samt noch 1584 Euro. Nach­dem die Kundin nicht bezahlte, wandte er sich an das Amts­gericht München.
Die zuständi­ge Rich­terin wies die Klage jedoch ab, betont Klarmann. 


Die Kundin habe den Ver­trag frist­los kündi­gen kön­nen, da ihr die monatliche Barzahlung der Beiträge ver­weigert wor­den war. Dies stelle eine wesentliche Änderung des Ver­trages dar. 


Die Beklagte habe bei Ver­tragss­chluss und in späteren Gesprächen unstre­it­ig offen gelegt, dass sie sich zwar um eine Bankverbindung bemühe, derzeit aber kein Kon­to habe. Damit sei für den Kläger erkennbar ein wesentlich­er Bestandteil des Ver­trages die Möglichkeit der Barzahlung der Beiträge gewe­sen. Im Ver­trag oder in den all­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen sei auch keine Verpflich­tung zur bargeld­losen Zahlung vere­in­bart wor­den, schon über­haupt nicht finde sich die Verpflich­tung drei Monats­beiträge im Voraus zu bezahlen. Diese Ver­trags­be­din­gun­gen seien auch nicht geän­dert wor­den. Zwar habe die Mitar­bei­t­erin des Fit­nessstu­dios die Beklagte ange­sprochen und eine Bankverbindung oder eine drei­monatige Vorauszahlung gewün­scht. Die Beklagte habe sich darauf aber nicht eingelassen. 


Die unberechtigte Vorauszahlungs­forderung berechtige die Beklagte zur frist­losen Kündi­gung. Der Kläger habe an seinem Ver­trag nicht mehr fes­thal­ten wollen, deshalb könne sich auch die Beklagte davon lösen. Durch das Ver­lassen des Stu­dios und die unstre­it­ig nicht mehr erfol­gte Inanspruch­nahme der Stu­di­oleis­tun­gen habe sie das Kündi­gungsrecht stillschweigend aus­geübt. Eine Schrift­form für die frist­lose Kündi­gung sei nicht vere­in­bart gewe­sen. Das Urteil ist rechtskräftig.


Klar­mann emp­fahl, dies zu beacht­en und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.


Für Rück­fra­gen ste­ht Ihnen zur Verfügung:


Jens Klar­mann
Recht­san­walt
Fachan­walt für Arbeit­srecht
DASV Lan­desre­gion­alleit­er „Schleswig-Hol­stein“
Pas­sau, Niemey­er & Col­le­gen
Walk­er­damm 1
24103 Kiel
Tel:  0431 – 974 300
Fax: 0431 – 973 3099
Email: j.klarmann@pani‑c.de
www.pani‑c.de