(Kiel) Der Nach­bar hat einen Anspruch darauf, dass vom Nach­bar­grund­stück keine Baumwurzeln in seinen Rasen drin­gen, sofern dieser dadurch in großem Maße durch­wuchert wird

Darauf ver­weist der Kiel­er Recht­san­walt Jens Klar­mann, Lan­desre­gion­alleit­er „Schleswig-Hol­stein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf das am 19. Juli 2010 veröf­fentlichte Urteil des Amts­gerichts (AG) München vom 12.02.2010, Az.: 121 C 15076/09, rechtskräftig.

An der Gren­ze zweier Grund­stücke standen auf der einen Seite vier Bäume, deren Wurzeln auf das andere Grund­stück ein­drangen und den Rasen durch­wucherten. Alle vier Bäume waren auch nicht mehr im besten Zus­tand, allerd­ings hat­te die Eigen­tümerin des angren­zen­den Grund­stücks dies bish­er hin­genom­men und eine Besei­t­i­gung nicht ver­langt. Nun­mehr wurde es ihr aber zuviel. 

Der Rasen sei so beein­trächtigt, dass sie ihn auch nicht mehr pfle­gen könne, wandte sie sich an die Nach­barn und bat um Abhil­fe. Diese weigerten sich jedoch. Ein Abschnei­den der Wurzeln würde zur Fäl­lung der Bäume führen und sei unbil­lig. Schließlich sei der Anspruch auf Fäl­lung ver­jährt, die Bäume seien schon fast 20 Jahre alt. Die Besei­t­i­gung sei auch viel zu teuer. 

Nach dem ein Schlich­tungsver­such scheit­erte, erhob die Eigen­tümerin des beschädigten Rasens Klage vor dem Amts­gericht München. Die zuständi­ge Rich­terin gab ihr Recht, so Klarmann. 

Eine erhe­bliche Beein­träch­ti­gung des Rasens durch die Wurzeln der Bäume des Nach­bar­grund­stücks liege vor. Dieser sei in großem Maße durch­wuchert. Teil­weise ragten die Wurzeln über die Ober­fläche des Rasens hin­aus. Eine sachgerechte Pflege und ein ungestörtes Wach­s­tum seien nicht mehr möglich. Der Besei­t­i­gungsanspruch sei auch nicht unbil­lig. Die betrof­fe­nen Bäume seien nach den Fest­stel­lun­gen von Fach­leuten nicht mehr erhal­tenswert. Soll­ten sie durch das Kap­pen der Wurzeln abster­ben und müssten sie gefällt wer­den, würde dies die Beklagten nicht über Gebühr benachteili­gen. Auch dass die Klägerin die Fäl­lung der Bäume selb­st wegen Ver­jährung nicht mehr ver­lan­gen könne, ste­he dem Anspruch nicht ent­ge­gen. Diese Ver­jährung betr­e­ffe den hier gel­tend gemacht­en Anspruch nicht. Dass dieser rein fak­tisch zu ein­er Fäl­lung führen könne, mache ihn nicht unbil­lig. Auch die Kosten sprächen nicht gegen einen Besei­t­i­gungsanspruch. Schließlich müssten die Beklagten auf Grund des Alters der Bäume sowieso mit ein­er Fäl­lung rechnen. 

Klar­mann emp­fahl, das Urteil zu beacht­en und bei Fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  — verwies.

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