(Kiel) Wenn Schlafz­im­mer­mö­bel auch mehr als ein Jahr nach dem Kauf noch einen unan­genehmen Chemikaliengeruch ver­strö­men, dann kann der Käufer vom Ver­trag zurück­treten. Dabei ist es ohne Belang, ob die Gerüche auch gesund­heitss­chädlich sind.

Dies, so der Kiel­er Recht­san­walt Jens Klar­mann, Lan­desre­gion­alleit­er „Schleswig-Hol­stein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, entsch­ied das Landgericht Coburg durch Urteil vom 13.5.2009, Az: 21 O 28/09, bestätigt durch das Ober­lan­des­gericht Bam­berg durch Beschlüsse vom 13.7. und 7.8.2009, Az: 6 U 30/09 und verurteilte den Verkäufer zur Rück­zahlung des Kauf­preis­es von rund 6.200 €. Der Geruch und die damit ver­bun­dene nachvol­lziehbare Sorge der Käuferin, dass dadurch ihre Gesund­heit gefährdet werde, ver­hin­dern nach Auf­fas­sung der Gerichte einen ungestörten Gebrauch der Schlafzimmereinrichtung.

Rund ein Drit­tel sein­er Leben­szeit ver­bringt der Men­sch schlafend, so dass das Schlafz­im­mer regelmäßig der am läng­sten genutzte Raum ist. In ihrem Refugium wollte es die Klägerin daher gemütlich haben und kaufte beim Beklagten eine Ein­rich­tung in Esche mas­siv für rund 6.200 €. Doch auch Monate nach dem Kauf ver­strömten die Möbel einen unan­genehmen Chemikaliengeruch. Die Klägerin monierte das, der Verkäufer kon­nte aber keine Abhil­fe schaf­fen. Als eine Raum­luft­analyse eine auf­fäl­lige Häu­fung flüchtiger organ­is­ch­er Verbindun­gen ergab, trat die Klägerin vom Kauf zurück und klagte auf Rück­zahlung des Kaufpreises.

Mit Erfolg, denn das Landgericht Coburg gab ihrer Klage statt, so betont Klarmann. 

Auch noch 13 Monate nach der Anliefer­ung ging von der Schlafz­im­mere­in­rich­tung ein stören­der Geruch aus. Unab­hängig von der Frage, ob es für die organ­is­chen Verbindun­gen einen verbindlichen Gren­zw­ert gibt und dieser über­schrit­ten war, eignen sich die Möbel nicht für die gewöhn­liche Ver­wen­dung, also das Schlafen in dem mit ihnen aus­ges­tat­teten Raum, und sind deshalb man­gel­haft. Denn auch ohne beson­dere Vere­in­barung kann ein Käufer solch­er Möbel erwarten, dass sie geruch­sneu­tral sind oder Geruch­sen­twick­lun­gen, die wegen der Lack­ierung unver­mei­d­bar sind, zumin­d­est als­bald nach dem Auf­stellen verschwinden.

Klar­mann emp­fahl, dieses Urteil zu beacht­en und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.

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