(Kiel) Wirbt ein Unternehmen damit, dass es beson­ders “autorisiert” ist, so ist dies bere­its dann wet­tbe­werb­swidrig, wenn aus der Wer­bung nicht her­vorge­ht, vom wem diese Autorisierung stammt. 

Hier­auf ver­weist der Düs­sel­dor­fer Recht­san­walt Math­ias Zim­mer-Goertz von der Kan­zlei Beit­en Burkhardt und Mit­glied der DASV — Deutschen Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. unter Hin­weis auf das am 29. Juli 2010 veröf­fentlichte Urteil des Bran­den­bur­gis­chen OLG vom 13.07.2010 (Az. 6 U 58/09).

In dem entsch­iede­nen Fall hat­te ein Unternehmer, der von Ver­brauch­ern Alt­gold ankauft, in Zeitungsanzeigen damit gewor­ben, er sei eine “autorisierte Gold­ver­w­er­tungs-Agen­tur”. Der auf Unter­las­sung in Anspruch genommene Anbi­eter berief sich dies­bezüglich darauf, dass er auf­grund eines Agen­tur-Ver­trages den Ankauf von Edel­met­allen im Namen und für Rech­nung eines anderen Unternehmens durch­führt und damit von diesem Drit­ten entsprechend autorisiert sei.

Nach Ansicht der Richter wird der Hin­weis auf eine Autorisierung von der ange­sproch­enen Ziel­gruppe regelmäßig dahinge­hend ver­standen, dass der Wer­bende gewisse Stan­dards ins­beson­dere in Bezug auf Qual­ität und Aus­bil­dung ein­hält und die Beach­tung dieser Stan­dards durch die autorisierende Stelle auch kon­trol­liert wird. In diesem Fall muss für die Ver­brauch­er aber auch deut­lich sein, wer diese autorisierende Stelle ist.

Dies ist nach Ansicht von Recht­san­walt Zim­mer Goertz auch sachgerecht: “Erst wenn der Kunde weiß, von wem eine bewor­bene Autorisierung erteilt wurde, kann er beurteilen, ob es sich dabei, wie zum Beispiel bei ein­er vom Kfz-Her­steller autorisierten Ver­tragswerk­statt, tat­säch­lich um ein Güte­siegel han­delt und bessere Qual­itäts­stan­dards gewährleistet.”

Aus diesem Grunde sahen die Richter in dem entsch­iede­nen Fall eine wet­tbe­werb­swidrige Irreführung schon dadurch gegeben, dass in der Wer­bung nicht zweifels­frei erkennbar war, von wem die Gold­ver­w­er­tungs-Agen­tur ihre Autorisierung ableitete.

Recht­san­walt Zim­mer-Goertz weist in diesem Zusam­men­hang darauf hin, dass bei Werbe­maß­nah­men immer dann beson­dere Sorgfalt geboten ist, wenn mit Empfehlun­gen, Ausze­ich­nun­gen oder Tes­turteilen gewor­ben wird: “Wann immer durch Ver­weis auf der­ar­tige Qual­itätsmerk­male das Ver­trauen des Kun­den erlangt wer­den soll, müssen dem Kun­den genug Infor­ma­tio­nen an die Hand gegeben wer­den, damit er deren Bedeu­tung und Wert für sich ein­schätzen kann.” 

Vor diesem Hin­ter­grund emp­fiehlt sich bei solch­er Wer­bung schon im Vor­feld eine enge Zusam­me­nar­beit mit einem entsprechend spezial­isierten Recht­san­walt. Dies­bezüglich ver­weist Recht­san­walt Zim­mer-Goertz u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. www.mittelstands-anwaelte.de

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