(Kiel) Das Internet ist als Werbeplattform unverzichtbar. So bietet es vielfache Möglichkeiten, durch Werbebanner, Links, Frames, Metatags,  Keywords etc. auf eigene Produkte hinzuweisen bzw. zu verweisen. Doch sind diese Möglichkeiten auch nicht unbegrenzt. Im Gegenteil sind auch hier strikt wettbewerbsrechtliche und auch markenrechtliche sowie nicht zuletzt auch urheberrechtliche Grenzen einzuhalten.

Worauf es dabei im Einzelnen ankommt, erläutert der Frankfurter Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Dr. Jan Felix Isele von der Kanzlei DANCKELMANN UND KERST, Mitglied in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel.

• Domains

Dies gilt zunächst für die Domains selbst. Werden Gattungsbegriffe als Domainname registriert, etwa autovermietung.com, so ist dies zwar noch nicht grundsätzlich unlauter. Insbesondere liegt keine unbillige Behinderung von Mitbewerbern durch Abfangen von Kunden und auch keine eine unsachliche Beeinflussung der Verbraucher vor. Dennoch kann im Einzelfall auch eine solche Domain irreführend im Sinne von § 5 UWG sein. Dann nämlich, wenn sie eine unzulässige Alleinstellungswerbung beinhaltet. Dies wiederum ist der Fall, wenn der Benutzer fälschlicherweise annimmt, bei dem Inhaber der Domain handele es sich um den alleinigen Anbieter entsprechender Waren oder Leistungen. Dies wiederum hängt davon ab, was unter der Domain angeboten wird. Stellt die dortige Homepage schon erkennbar nicht das gesamte Angebot dar, so scheidet eine entsprechende Irreführung aus. Dessen ungeachtet ist eine irreführende Alleinstellungswerbung (auch) dann nicht mehr gegeben, wenn im Rahmen der Domain dem Allgemeinbegriff ein entscheidungskräftiger Zusatz angefügt wird (z. B. autovermietung-mayer.com) oder auf der Homepage selbst auf weitere Anbieter hingewiesen wird. Dessen ungeachtet kann eine Domain irreführend sein, wenn sie über das auf der Homepage unterbreitete Angebot täuscht. Dies wurde beispielsweise für die Domain steuererklärung.de entschieden, da der Inhaber jener Domain, ein Lohnsteuerhilfeverein, Steuererklärungen als solche gar nicht erstellte. Aus gleichem Grunde wurde es als irreführend angesehen, dass ein Unternehmen, welches weder Rechtsanwälte beschäftigte noch eine entsprechende Berufsorganisation darstellte, die Domain rechtsanwalt.com unterhielt. Weiterhin kann auch die Top-Level-Domain selbst kann irreführend sein. So lautet die Länderkennung für Antigua und Barbuda „.ag“, was in Verbindung mit der eigenen Firma, vor allem in Großbuchstaben, den Eindruck einer Aktiengesellschaft vermittelt. Deshalb ist beispielsweise der Domainname tipp.ag, den sich eine GmbH hatte registrieren lassen, für unzulässig erachtet worden. Schliesslich können Domain-Namen auch in die Kennzeichenrechte oder Namenrechte Dritter eingreifen. So beispielsweise, wenn man sich eine Domain registrieren lässt, die eine berühmte Wortmarke beinhaltet (beispielsweise shell.de). Entsprechendes gilt auch für sog. „Tippfehler-Domains“. Hier soll durch die fehlerhafte Eingabe einer bekannten Internetadresse das diesbezügliche Interesse des Verkehrs auf das eigene Internetangebot umgelenkt werden. So etwa, wenn sich jemand die Domain sshell.de konnektiert.



• Preiswerbung im Internet


Auch für die Preiswerbung im Internet gelten Besonderheiten. Dies insbesondere dann, wenn in den Blickfang Preisangaben gestellt werden, die besonders niedrig erscheinen. So zum Beispiel, wenn auf der Homepage für ein Mobilfunktelefon mit der Angabe „1 Euro“ geworben wird, dieses Mobilfunktelefon aber nur durch den Abschluss eines Netzkartenvertreibers erworben werden kann und durch diesen weitere – nicht unerhebliche – Kosten wie etwa Bereitstellungsgebühren, monatliche Grundgebühren, etc. anfallen. Nach der Preisangabenverordnung muss auch auf diese weiteren Preisbestandteile deutlich hingewiesen werden. Es stellt sich allerdings die Frage, wann diesem Erfordernis bereits Genüge geleistet ist. Befinden sich diese zusätzlichen Angaben nicht auf der ursprünglichen Seite, jedoch auf einer anderen Seite, die der Kunde auf dem Weg zum Vertragsschluss als nächstes aufsuchen muss, kann dies unter Umständen (gerade noch) zulässig sein. So hat der BGH bereits ausgeführt, dass ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung nicht vorliege, wenn bei einem Buchungssystem für Linienflüge auf der ersten Seite zunächst nur ein Grundpreis (ohne Steuern und Gebühren) angegeben ist und sich der vollständige Endpreis erst auf einer weiteren Seite befindet, die sich bei Fortsetzung der Buchung öffnet. Allerdings war in diesem Fall auf der ersten Seite klar und unmissverständlich darauf hingewiesen worden, dass es sich bei dem dort genannten Preis eben noch nicht um den Endpreis handelte.  Mindestens sollte auf der Ausgangsseite ein sog. „sprechender Link“ auf diejenige Seite gesetzt sein, auf der sich die weiteren Informationen befinden. Unzulässig dürften deshalb Preisangaben auf nachgeschalteten Seiten dann sein, wenn ein entsprechender Hinweis fehlt oder die Seiten mit den zusätzlichen Preisangaben gar nicht notwendigerweise vor Abschluss des Vertrages geöffnet werden müssen.


• Sonstige Werbung im Internet


Dies gilt im Prinzip auch für Fälle, in denen es nicht um weitere Preisangaben geht, sondern um sonstige Angaben. So hat der BGH beispielsweise einem Anbieter von Tonern für Drucker untersagt, erst auf nachgeschalteten Seiten darauf hinzuweisen, dass das zunächst unter dem Begriff „Epson-Tinte“ angepriesene Produkt tatsächlich gar kein Original-Produkt von Epson darstellte.


• deep links


Klickt man auf einer Internetseite einen sog. „deep link“ an, so gelangt man nicht etwa auf die Homepage eines anderen Internetangebots, sondern vielmehr auf eine dort nachgeschaltete Seite. Hierin kann ebenfalls eine Irreführung nach § 5 UWG liegen. So etwa dann, wenn bei Anklicken jenes links gar nicht zu erkennen ist, dass man nun auf den Internetseiten eines anderen Anbieters „landet“. Das Setzen eines derartigen links kann ausserdem eine Markenverletzung darstellen. So zum Beispiel, wenn die Bezeichnung des links mit einer fremden Marke identisch oder ähnlich ist und bei Anklicken jenes links das Angebot von identischen oder ähnlichen Waren oder Dienstleistungen erscheint. Erfolgt dagegen eine bloße Markennennung, mit der auf fremde Originalprodukte als solche hingewiesen wird, liegt eine derartige Kennzeichenverletzung nicht vor. Schliesslich kommen noch Urheberrechtsverstöße in Betracht. So beispielsweise dann, wenn auf der „landing page“ urheberrechtlich geschützte Werke vorhanden sind. Daher ist beispielsweise als unzulässig angesehen worden, die Eröffnung eines deep links auf fremde Publikationsangebote im Internet als „Ihre persönliche Tageszeitung“ des Linksetzers zu bezeichnen.



• frames


Das „framing“ ist wiederum dadurch gekennzeichnet, dass die mit einem link verbundene Internetseite des Dritten in einem Fenster („frame“) des Verweisenden erscheint. Dabei kann leicht der Eindruck entstehen, es handele sich um das eigene Angebot des Verweisenden. Ebenso wie beim „deep link“ ist in diesem Fall eine Irreführung nach § 5 UWG zu besorgen. Außerdem kann auch noch eine gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG im Raum stehen – nämlich dann, wenn das Fenster so groß ist, dass es beim Öffnen andere Werbung verdeckt.


• metatags


„Metatags“ sind Angaben im html-Code einer Internetseite. Sie sind für die Internetnutzer zwar grundsätzlich unsichtbar. Aber sie werden von Suchmaschinen gefunden. Werden nun Gattungsbegriffe als metatags verwendet, ist dies – wie bei Domains – zunächst grundsätzlich unbedenklich. Anders ist es jedoch, wenn fremde Kennzeichen eingesetzt werden. So etwa dann, wenn ein Anbieter von Waren oder Dienstleistungen gezielt die Marke seines Konkurrenten als metatag verwendet, damit die Interessenten an den Konkurrenzprodukten auf der eigenen Seite landen, wenn sie die Marke des Konkurrenten bei google eingeben. Zwar liegt hierin keine irreführende Werbung nach § 5 UWG, denn der Internetnutzer macht sich beim Bedienen der Suchmaschine wenig Gedanken darüber, ob nur nach Begriffen gesucht wird, die sich auch auf der jeweiligen Internetseite finden lassen. Jedoch kann in dem Verwenden einer fremden Marke durch ein metatag eine Kennzeichenrechtsverletzung liegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetnutzer das Suchergebnis mit dem Angebot des Kennzeicheninhabers verwechselt oder sonst mit ihm in Verbindung bringt oder sich mit ihm näher befasst. Dass dieser Irrtum bei Einsichtnahme der gefundenen Internetseiten des Konkurrenten (später) ausgeräumt wird, ist dann nicht (mehr) relevant.


• keywords


Unter „keywords“ versteht man Suchbegriffe, bei deren Eingabe in eine Suchmaschine neben der Liste mit den Suchergebnissen in einem abgesetzten Anzeigenfeld eine mit dem keyword verbundene und bezahlte Anzeige erscheint. Wird hier als keyword das Kennzeichen eines Konkurrenten eingegeben, kommt es darauf an, ob durch die konkrete Ausgestaltung der Anzeige der Eindruck entsteht, dass eine geschäftliche Verbindung zwischen dem so werbenden Auftraggeber der Anzeige und dem Inhaber des Kennzeichenrechts besteht. Dies wiederum ist der Fall, wenn der Betrachter der Auffassung sein könnte, dass die Anzeige tatsächlich von dem Inhaber des Kennzeichenrechts stammen.


• Impressum


Das Impressum einer Internetseite muss eine Vielzahl von Angaben beinhalten. Dies ergibt sich aus § 5 Telemediengesetz. Zu diesen Angaben gehören u. a. Namen und Anschrift des Diensteanbieters, die Rechtsform, die Vertretungsberechtigten, ggf. das Stamm- und Grundkapital, die Angaben, die eine elektronische schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich der E-Mail-Adresse, soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, die Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in der der Diensteanbieter eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer, und vieles mehr. Diese Angaben – also auch das Impressum selbst ! – müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten werden. Das Impressum darf daher erst nicht durch mühsames scrollen aufzufinden oder gar auf einer nachgeschalteten Seite versteckt sein. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so liegt zugleich ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG vor.


• Haftung


Abschließend stellt sich „nur“ noch die nicht einfache Frage, wer denn eigentlich für die oben dargestellten Verstöße haftet. Bei der Rechtsverletzung durch die Benutzung eines Domain-Namens ist dies jedenfalls der Inhaber (Registrant) sowie der tatsächliche Benutzer des Domain-Namens, auch wenn er mit dem Inhaber nicht identisch ist. Entsprechendes gilt für die Wettbewerbs- und Markenverstöße, die auf der Internetseite selbst begangen wurden. Ob der Admin-C, also der von dem Domain-Inhaber der Registrierungsstelle gegenüber benannte bevollmächtigte Ansprechpartner, für Rechtsverletzungen haftet, ist dagegen nicht einfach zu beantworten. Eine solche Haftung dürfte jedenfalls dann angenommen werden, wenn dieser selbst die Rechtsverletzung begeht, z. B. durch die eigene Anmeldung des kennzeichenverletzenden Domain-Namens, oder an ihr mitwirkt, indem er sich trotz Kenntnis von Rechtsverletzungen entgeltlich als Admin-C für beliebige noch anzumeldende Domains zur Verfügung stellt. Aber auch dann, wenn er sich in einer Leitungsposition im Betrieb des Domain-Inhabers befindet. Wer einen Link zu der Homepage eines Dritten setzt, ist sich bewusst, dass er Nutzer auf diese Seite weiterleitet. Deshalb kann sich hieraus eine Prüfungspflicht in Bezug auf die verlinkte(n) Seite(n) ergeben. Wer diese Pflicht verletzt, haftet. Der „Linkempfänger“, also der Inhaber der „landing page“, auf die verwiesen wird, wiederum haftet – natürlich – für die auf seiner eigenen Website begangenen Rechtsverletzungen. Höchst zweifelhaft ist dagegen, ob er auch dafür zur Verantwortung gezogen werden kann, dass seine Website als „landing page“ eines Links von einer rechtsverletzenden Eingangsseite verwendet wird.


• Fazit

Gerade bei der Internetwerbung ist also äußerste Vorsicht geboten. Dies gilt insbesondere dann, wenn man die Nutzer auf die Internetseiten anderer Anbieter verweist. Ob jene zulässig sind oder nicht, hat man selten unter Kontrolle. Erst recht dann nicht, wenn diese Seiten pausenlos geändert werden. Und trotzdem haftet man dafür, wenn man dorthin einen Link setzt. Bei einem Wettbewerbsverstoß oder Markenverstoß oder Urheberrechtsverstoß drohen daher Abmahnungen und – nicht selten – auch beträchtliche Schadensersatzansprüche der Verletzten. Die Prüfung des eigenen Internetauftrittes (und den der Konkurrenten) sollte man daher im Zweifel nicht dem eigenen „Hausanwalt“ überlassen, wenn dieser nicht über die entsprechenden tiefgreifenden Kenntnisse in dieser Materie verfügt. Vielmehr bedürfe es des Rates von Experten, die über entsprechende Erfahrungen und Kenntnisse der einschlägigen Rechtsprechung zu den einzelnen Fragen verfügen und sich schwerpunktmäßig damit befassen.
Rechtsanwalt Dr. Isele empfahl daher, in allen Zweifelsfragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei er in diesem Zusammenhang u. a. auch auf entsprechend spezialisierten Anwälte/ – innen die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  – verwies.


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Dr. Jan Felix Isele, Rechtsanwalt
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