(Kiel) In ein­er noch nicht recht­skräfti­gen Entschei­dung hat das OLG Bran­den­burg erneut klargestellt, dass ein Ver­brauch­er aus ein­er miss­glück­ten Gel­dan­lage aussteigen kann, wenn es sich um ein ver­bun­denes Geschäft han­delt und die Wider­rufs­belehrung unwirk­sam ist. Dass die finanzierende Bank eine vom Geset­zge­ber vorgegebene For­mulierung ver­wen­det hat­te, nützte ihr nichts.

 

Der Ausstieg aus ein­er Gel­dan­lage, die sich nicht wie erhofft entwick­elt hat, ist mit eini­gen Hür­den ver­bun­den, so der Stuttgarter Recht­san­walt Alexan­der Rilling von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel. Ob der Ausstieg über­haupt geht, ist meis­tens nur durch einen Fach­mann zu beurteilen. So wird beispiel­sweise eine Anlage mit Totalver­lus­trisiko ungeeignet für die Altersvor­sorge sein. Weist der Anlage­ber­ater darauf nicht hin, kommt ein Ausstieg in Betra­cht. Ist ein Emis­sion­sprospekt män­gel­be­haftet und weist der Berater bei der Kap­i­ta­lan­lage darauf nicht hin und stellt die Fehler richtig, haftet auch der Berater auf Schadenser­satz. Alle diese Wege sind aber steinig. Die Fehler sind oft nicht leicht zu ent­deck­en und ob der Berater, wenn die Anlagege­sellschaft schon insol­vent ist, noch über aus­re­ichend Haftkap­i­tal ver­fügt, ste­ht auf einem anderen Blatt. So sind die Berater oft­mals selb­st auf die gle­iche Gel­dan­lage wie der Ver­brauch­er hereinge­fall­en und haben noch Fam­i­lie und Bekan­nte mit in den Abgrund gezogen.

 

Umso schön­er für den Anleger ist es, wenn es sich um ein ver­bun­denes Geschäft han­delt, bei dem ein liq­uider Geg­n­er beteiligt ist, und wenn bei der Beratung die For­mvorschriften über die Wider­rufs­belehrung nicht einge­hal­ten wurden.

 

Dies, so Rilling, der sich schw­er­punk­t­mäßig mit der Rück­ab­wick­lung von Kap­i­ta­lan­la­gen befasst, ist unlängst wieder eine Bank passiert, die dem Anleger die Beteili­gung an einem Medi­en­fonds finanziert hat­te (OLG Bran­den­burg, Urt. v. 21.08.2013, 4 U 202/11).

 

Der Anleger hat­te sich zwar schon 2004 an dem Medi­en­fonds beteiligt gehabt und seine Wider­ruf­serk­lärung war erst Mitte 2011 erfol­gt, doch war nach Ansicht des Beru­fungs­gerichts die Wider­rufs­frist noch nicht abge­laufen. Dabei hat­te der Anleger dur­chaus eine Wider­ruf­serk­lärung erhal­ten und auch unter­schrieben, die ihn darüber aufk­lärte, dass ein Wider­ruf nur inner­halb von zwei Wochen erfol­gen könne und diese Frist früh­estens mit Erhalt der Wider­rufs­belehrung beginne. Nun kön­nte man also annehmen, dass die Wider­rufs­frist längst ver­strichen war. Doch diese Annahme ist weit gefehlt, so der Stuttgarter Rechtsanwalt.

 

Denn die Belehrung war nicht ord­nungs­gemäß. Der Schutz des Ver­brauch­ers ver­lange, so Rilling, eine umfassende, unmissver­ständliche und ein­deutige Belehrung, die ihn auch in die Lage ver­set­ze, das Wider­ruf­s­recht auszuüben. Daher muss er auch genau wis­sen, wann die Frist begin­nt. Die For­mulierung „früh­estens mit dem Erhalt dieser Belehrung“ wird diesem Anspruch nicht gerecht. „Früh­estens“ bedeutet, es kön­nte auch später sein, aber es wird nicht klar, unter welchen Umstän­den „später“ in Betra­cht kommt.

 

Pikant an der Geschichte ist, dass die gewählte For­mulierung dem damals vom Geset­zge­ber beschlosse­nen Muster für Wider­rufs­belehrun­gen ent­nom­men ist, so dass die beklagte Bank sich in gutem Glauben wägte, was die Wort­wahl anging. Dass, so das Ober­lan­des­gericht, war aber ein Fehler. Es hätte schon das geset­zliche Muster ins­ge­samt über­nom­men wer­den müssen, damit das Ver­trauen auf die Wort­wahl (und damit auf den Geset­zge­ber) geschützt sein kon­nte. Da die Beklagte aber an mehreren Stellen von der Muster­vor­lage abwich, nützte ihr das Ver­trauen nichts. Dabei spielt es keine Rolle, dass die geän­derten For­mulierun­gen mit dem Beginn der Wider­rufs­frist nichts zu tun hat­ten. Es reichte aus, dass die Bank die Belehrung über­ar­beit­et hatte. 

 

Der Ver­brauch­er kon­nte damit Rück­ab­wick­lung des ganzen Geschäfts verlangen.

 

Ergänzend weist Recht­san­walt Rilling darauf hin, dass der Anspruch des Ver­brauch­ers auch nicht ver­wirkt war, weil die ver­traglichen Verpflich­tun­gen zum Zeit­punkt des Wider­rufs noch nicht alle erfüllt waren. Son­st hätte die Geschichte anders aus­ge­hen können.

 

Rilling riet, bei ähn­lich gelagerten Fällen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen und ver­wies in diesem Zusam­men­hang u.a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberater­vereinigung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  -

 

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