(Kiel) Nicht selten übertragen Eltern das Eigentum am Familienanwesen auf ein Kind und behalten sich das Wohnrecht an einem Gebäudeteil vor. Dieses Wohnrecht gibt ihnen für den entsprechenden Gebäudeteil das Hausrecht. Das heißt: Auch wenn es dem Nachwuchs nicht passt, können die Wohnberechtigten ohne Einschränkungen Besucher in ihren Räumen empfangen.

Darauf verweist der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Landesregionalleiter „Schleswig-Holstein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf ein am 08.05.2009 veröffentlichtes Urteil des Amtsgerichts Coburg vom 18. Dezember 2008, Az: 11 C 419/08, bestätigt durch das Landgericht Coburg, Hinweisverfügung vom 1. April 2009. Az: 32 S 3/09.


In dem Fall hatte sich der Vater erfolgreich dagegen gewehrt, dass sein Sohn einem Besucher Hausverbot erteilt hatte. Denn für seine Wohnräume stand allein dem Vater das Hausrecht zu, so dass das durch den Sohn ausgesprochene Verbot insoweit unwirksam war.
Als man sich noch gut war, übertrug der Vater das Eigentum an dem Wohnanwesen auf seinen Sprössling.  Er ließ sich ein Wohnrecht in Räumen im ersten Stock bestellen, der Nachwuchs bewohnte das restliche Anwesen. Doch es blieb nicht friedlich, Vater und Sohn gerieten in allem Möglichen in Streit. Unter anderem erteilte der Sohn einem häufigen Besucher seines Vaters Hausverbot. Zur Begründung verwies der Sohn darauf, dass er mit dem Besucher (dem Lebensgefährten seiner Schwester) mehrfach Auseinandersetzungen hatte. Das wollte der Vater nicht hinnehmen und erhob Klage.


Mit Erfolg, so betont Klarmann.


Die Coburger Gerichte verurteilten den Sohn, es zu unterlassen, dem Besucher den Zugang zu den Privaträumen des Vaters durch Hausverbot zu untersagen. Das Hausrecht an den vom Wohnrecht umfassten Räumen habe nämlich der Vater. Ein Kernbereich der Nutzung bestehe in der Möglichkeit, dort jederzeit Besuch empfangen zu können, der deshalb auch Zugang zu den Räumen erhalten müsse. Der Sohn könne nicht bestimmten Personen das Betreten des Hauses verbieten und so das Hausrecht seines Erzeugers unterlaufen. Nachdem Gäste die Räume des Vaters ohne Betreten der Wohnräume des Sohns erreichen könnten, könne dieser dem missliebigen Besucher ohne weiteres aus dem Weg gehen


Klarmann empfahl, dieses Urteil zu beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.


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Jens Klarmann
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