(Kiel) Ein Wohnungseigentümer kann auch dann zu Abfallentsorgungsgebühren herangezogen werden, wenn er die Wohnung vermietet hat und deshalb selbst die Abfalltonne überhaupt nicht benutzt.

Darauf verweist der Frankfurter Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie für Verwaltungsrecht Klaus Hünlein von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf ein am 15. Juli 2010 veröffentlichtes Urteil des  Verwaltungsgerichts (VG) Neustadt vom 7./14. Juni 2010 – 4 K 311/10.NW.

Im entschiedenen Fall verlangt die Stadt Pirmasens von dem Eigentümer noch ausstehende Gebühren in Höhe von 278 € für die Jahre 2006 und 2007. Die Wohnung war bis Ende Juli 2007 vermietet, die Mieter zahlten die Abfallentsorgungsgebühren aber nur zu einem geringen Teil. Nach erfolglosem Widerspruch gegen seine Inanspruchnahme hat der Wohnungseigentümer Klage gegen die Gebührenbescheide erhoben.

Die Richter entschieden jedoch, dass die Heranziehung des Eigentümers rechtmäßig sei, so Hünlein.

Nach der Satzung der Stadt über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung sei Schuldner der Gebühren neben dem Mieter auch der Eigentümer. Eine solche Satzungsbestimmung sei nicht zu beanstanden. Der Eigentümer sei nämlich – ggf. neben seinen Mietern, Pächtern oder ähnlichen Nutzern – sog. Abfallbesitzer und deshalb für den auf seinem Grundstück befindlichen Abfall verantwortlich. Ihm bleibe die Möglichkeit, im Rahmen des Miet- oder Pachtverhältnisses zivilrechtlich Rückgriff bei seinem Mieter oder Pächter zu nehmen. Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.

Rechtsanwalt Hünlein empfahl, in derartigen Fällen Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf die Fachanwälte für Verwaltungsrecht in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:


Klaus Hünlein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Eschenheimer Anlage 1
60316 Frankfurt (Deutschland)
Telefon: 069/4800 7890
Fax: 069/4800789-50
eMail: rae@huenlein.de
www.huenlein.de