(Kiel) Der Bun­des­gericht­shof hat am 10.02.2010 seine Recht­sprechung, dass ein Woh­nungsmi­eter grund­sät­zlich Anspruch auf eine Elek­triz­itätsver­sorgung hat, die zumin­d­est den Betrieb eines größeren Haushalts­gerätes (z. B. Waschmas­chine) und gle­ichzeit­ig weit­er­er haushalt­süblich­er Geräte ermöglicht, bestätigt.

Darauf ver­weist der Essen­er Recht­san­walt Wolf­gang Nebel von der DASV Deutschen Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hin­weis auf das Urteil des Bun­des­gericht­shofs (BGH) vom 10. Feb­ru­ar 2010, Az.: VIII ZR 343/08.


In dem Fall ver­langt die kla­gende Ver­mi­eterin von dem beklagten Mieter Zahlung rück­ständi­ger Miete und Räu­mung der ver­mi­eteten Alt­bau­woh­nung. In dem 1985 geschlosse­nen For­mu­la­rmi­etver­trag heißt es unter anderem: 


“Der Mieter ist berechtigt, in den Räu­men Haushalts­maschi­nen (z.B. Wasch- und Geschirrspül­maschi­nen, Trock­e­nau­to­mat­en) aufzustellen, wenn und soweit die Kapaz­ität der vorhan­de­nen Instal­la­tio­nen aus­re­icht und Beläs­ti­gun­gen der Haus­be­wohn­er und Nach­barn sowie Beein­träch­ti­gun­gen der Miet­sache und des Grund­stücks nicht zu erwarten sind. Im Falle des Anschlusses von Elek­trogeräten, die zu ein­er Über­las­tung des vorhan­de­nen Net­zes führen, ist der Mieter verpflichtet, die Kosten der Ver­stärkung oder son­sti­gen Änderung des Net­zes zu tra­gen (ein­schließlich der Energieum­stel­lungs- und Folgekosten).” 


Der Beklagte hat die Miete wegen zu schwach­er Stromver­sorgung der Woh­nung und wegen weit­er­er behaupteter Män­gel gemindert. Die daraufhin von der Ver­mi­eterin erhobene Klage auf Räu­mung und auf Zahlung rück­ständi­ger Miete ist vom Amts­gericht abgewiesen wor­den. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Die dage­gen gerichtete Revi­sion des Beklagten hat­te jedoch Erfolg, betont Nebel. 


Der unter anderem für das Wohn­raum­mi­etrecht zuständi­ge VIII. Zivilse­n­at des Bun­des­gericht­shofs hat seine Recht­sprechung bekräftigt, dass auch der Mieter ein­er nicht mod­ernisierten Alt­bau­woh­nung grund­sät­zlich einen Anspruch auf eine Elek­triz­itätsver­sorgung hat, die zumin­d­est den Betrieb eines größeren Haushalts­gerätes (z. B. Waschmas­chine) und gle­ichzeit­ig weit­er­er haushalt­süblich­er Geräte (z. B. Staub­sauger) ermöglicht (Urteil vom 26. Juli 2004 — VIII ZR 281/03, NJW 2004, 3174). Zu Unrecht hat Landgericht angenom­men, dass die Parteien im entsch­iede­nen Fall einen davon abwe­ichen­den Stan­dard vere­in­bart haben. Ein unter dem Min­dest­stan­dard liegen­der Zus­tand ist nur dann ver­trags­gemäß, wenn er ein­deutig vere­in­bart ist. Eine solche ein­deutige Vere­in­barung im Hin­blick auf die Elek­troin­stal­la­tion ergibt sich aus der zitierten Bes­tim­mung im Mietver­trag nicht, denn dieser lässt sich nicht ent­nehmen, dass die vorhan­dene Stromver­sorgung den Ein­satz üblich­er Haushalts­maschi­nen nicht erlaubt und somit nicht dem Min­dest­stan­dard genügt. 


Außer­dem ist die zitierte Regelung wegen unangemessen­er Benachteili­gung des Mieters gemäß § 307 BGB unwirk­sam. Denn der Mieter muss danach bei ein­er Über­las­tung der Elek­troan­lage die Kosten der Ver­stärkung des Net­zes unbe­gren­zt tra­gen und hätte selb­st bei einem völ­lig defek­ten Elek­tronetz, an das über­haupt kein Gerät angeschlossen wer­den kann, keine Gewährleis­tungsansprüche gegen den Vermieter. 


Der Bun­des­gericht­shof hat die Sache an das Landgericht zurück­ver­wiesen, weil weit­ere Fest­stel­lun­gen zu den vom Beklagten behaupteten Män­geln erforder­lich sind.
Nebel emp­fahl, das Urteil zu beacht­en und bei ähn­lichen Fällen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen und ver­wies in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  -


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