(Kiel) Ein­er Kundin, die durch fehler­haftes Blondieren am Hin­terkopf eine Verätzung und in deren Folge eine 5 x 5 cm große kahle Stelle erlit­ten hat­te, wurde vom Landgericht Coburg ein Schmerzens­geld von 5.000,– € gegen den Friseur zugesprochen.

Darauf ver­weist der Kiel­er Recht­san­walt Jens Klar­mann, Lan­desre­gion­alleit­er „Schleswig-Hol­stein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf das am 22.01.2010 veröf­fentlichte Urteil des Landgerichts (LG) Coburg vom 29.07.2009, Az.21 O 205/09.


Die Klägerin ließ sich in einem Friseur­sa­lon die Haare blondieren. Dabei trug eine Mitar­bei­t­erin des Friseur­sa­lons das Blondierungsmit­tel verse­hentlich auf die Kopfhaut der Klägerin auf. Dadurch wurde die Haut am Hin­terkopf verätzt und verur­sachte auf dem Hin­terkopf der Klägerin eine etwa 5 x 5 cm große kahle Stelle, an der keine Haare mehr wach­sen. Die Haftpflichtver­sicherung der beklagten Mitar­bei­t­erin und der Chefin des Friseur­sa­lons zahlte an die Klägerin 1.000 € Schmerzens­geld und bot ins­ge­samt ein Schmerzens­geld in Höhe von 5.000 € an. Die Klägerin meinte hinge­gen, ihr stünde ein Schmerzens­geld von 20.000 € zu, da sie dauernd entstellt sei. Sog­ar ihre Heiratschan­cen seien dadurch gemindert. Die Beklagten mein­ten, die Klägerin könne sich an der kahlen Stelle oper­a­tiv Haare einpflanzen lassen.


Das. so Klar­mann, ging dem Landgericht Coburg jedoch denn zu weit. Dieses hielt ein Schmerzens­geld von 5.000.– € für aus­re­ichend und angemessen.


Hier­bei nahm das Gericht zu Gun­sten der Klägerin an, dass sie starke Schmerzen erlit­ten hat­te und vielfach einen Hau­tarzt auf­suchen musste. Auch sei die Klägerin nicht verpflichtet, sich ein­er Haarim­plan­ta­tion zu unterziehen, da diese mit Risiken ver­bun­den sei, die die Klägerin nicht einge­hen müsse. Daher sei die kahle Stelle ein Dauer­schaden. Das Gericht stellte nach Betra­ch­tung der Kopfhaut der Klägerin fest, dass die kahle Stelle nur dann zu erken­nen ist, wenn man mit den Hän­den die Haare anhebt. Die Klägerin sei daher nicht entstellt. Eine Min­derung der Heiratschan­cen erachtete das Gericht als äußerst fern­liegend. Das Gericht hielt im vor­liegen­den Fall ein Schmerzens­geld von 5.000 € für angemessen. Im Ver­gle­ich mit anderen Entschei­dun­gen zu Haarver­let­zun­gen stellte das Gericht fest, dass nur in sel­tensten Fällen ein Schmerzens­geld von mehreren Tausend Euro zuge­sprochen wurde. In diesen Fällen hät­ten die Geschädigten wesentlich gravieren­dere Ver­let­zun­gen und Fol­geer­schei­n­un­gen erlit­ten. Daher sprach das Landgericht Coburg kein höheres Schmerzens­geld zu als die von der Haftpflichtver­sicherung der Beklagten ange­bote­nen und im Prozess anerkan­nten 5.000 €.


Klar­mann emp­fahl, dies zu beacht­en und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.


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