Weitere Informationen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/koeln/j2017/8…
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Abgabenordnung: Einwendungsausschluss nach § 166 AO, wenn der haftende frühere Geschäftsführer wegen offener Gehaltsforderungen selbst Insolvenzgläubiger des Steuerschuldners ist und keinen Widerspruch eingelegt hat