1. Bei ein­er richtlin­ienkon­for­men Ausle­gung des § 7 BUrlG kann der Ver­fall von Urlaub in der Regel nur ein­treten, wenn der Arbeit­ge­ber den Arbeit­nehmer zuvor konkret aufge­fordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeit­ig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderen­falls mit Ablauf des Urlaub­s­jahres oder Über­tra­gungszeitraums erlischt.

2. Diese Ini­tia­tivlast des Arbeit­ge­bers ist nicht auf den orig­inären Urlaub­sanspruch im jew­eili­gen Kalen­der­jahr beschränkt, son­dern bezieht sich auch auf Urlaub aus vor­ange­gan­genen Kalenderjahren.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/lag_…