(Kiel) Nach einem Erlass des Bun­desmin­is­teri­ums der Finanzen vom 9.04.2020 im Ein­vernehmen mit den ober­sten Finanzbe­hör­den der Län­der, so der der Kiel­er Steuer­ber­ater Jörg Pas­sau, Vizepräsi­dent und geschäfts­führen­des Vor­standsmit­glied der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. in Kiel, gilt für Bei­hil­fen und Unter­stützun­gen während der Coro­na-Krise Folgendes:

Nach dem Ergeb­nis ein­er Erörterung der ober­sten Finanzbe­hör­den der Län­der gilt zur Berück­sich­ti­gung der Auswirkun­gen des Coro­n­avirus bei der Fest­set­zung des Gewerbesteuer­mess­be­trages für Zwecke der Vorauszahlun­gen (§ 19 Abs. 3 Satz 3 Gew­StG), Folgendes:

Arbeit­ge­ber kön­nen ihren Arbeit­nehmern in der Zeit vom1. März bis zum 31. Dezem­ber 2020 auf­grund der Coro­na-Krise Bei­hil­fen und Unter­stützun­gen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nach § 3 Num­mer 11 EStG steuer­frei in Form von Zuschüssen und Sach­bezü­gen gewähren. Voraus­set­zung ist, dass diese zusät­zlich zum ohne­hin geschulde­ten Arbeit­slohn geleis­tet wer­den. Die in R 3.11 Absatz 2 Satz 2 Num­mer 1 bis 3 der Lohnsteuer-Richtlinien(LStR) genan­nten Voraus­set­zun­gen brauchen nicht vorzuliegen.

Auf­grund der gesamt­ge­sellschaftlichen Betrof­fen­heit durch die Coro­na-Krise kann all­ge­mein unter­stellt wer­den, dass ein die Bei­hil­fe und Unter­stützung recht­fer­ti­gen­der Anlass im Sinne des R 3.11 Absatz 2 Satz 1 LStR vor­liegt. Arbeit­ge­ber­seit­ig geleis­tete Zuschüsse zum Kurzarbeit­ergeld fall­en nicht unter diese Steuer­be­freiung. Auch Zuschüsse, die der Arbeit­ge­ber als Aus­gle­ich zum Kurzarbeit­ergeld wegen Über­schre­it­ens der Beitrags­be­mes­sungs­gren­ze leis­tet, fall­en wed­er unter die vorste­hende Steuer­be­freiung noch unter § 3 Num­mer 2 Buch­stabe a EStG. Die steuer­freien Leis­tun­gen sind im Lohnkon­to aufzuze­ich­nen. Andere Steuer­be­freiun­gen, Bew­er­tungsvergün­s­ti­gun­gen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeit­en (wie z. B. § 3 Num­mer 34a, § 8 Absatz 2 Satz 11, § 8 Absatz 3 Satz 2 EStG) bleiben hier­von unberührt und kön­nen neben der hier aufge­führten Steuer­frei­heit­nach § 3 Num­mer 11 EStG in Anspruch genom­men werden.

Pas­sau emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de — verwies.

Für Rück­fra­gen ste­ht Ihnen zur Verfügung:

Jörg Pas­sau
Steuerberater
DASV Vizepräsi­dent und geschäfts­führen­des Vorstandsmitglied
Pas­sau, Niemey­er & Collegen
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