Pressemit­teilung des BFH Nr. 65 vom 10. Okto­ber 2019

Abzin­sung von Verbindlichkeit­en im Jahr 2010 noch verfassungsgemäß

Urteil vom 22.5.2019 X R 19/17

Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) sieht die Verpflich­tung, unverzinsliche Betrieb­ss­chulden mit 5,5 % abzuzin­sen, für Wirtschaft­s­jahre bis ein­schließlich 2010 als ver­fas­sungs­gemäß an. Mit Urteil vom 22.05.2019 — X R 19/17 hat er zudem ein­er nachträglich vere­in­barten Verzin­sung die steuer­liche Anerken­nung versagt.

Die Klägerin erhielt im Jahr 2010 für ihren Gewer­be­be­trieb von einem Bekan­nten ein langfristiges und zunächst nicht zu verzin­sendes Dar­lehen über ca. 250.000 €. Während ein­er Außen­prü­fung, in der es um eine bilanzielle Gewin­ner­höhung auf­grund der fehlen­den Verzin­sung ging, legten die Ver­tragspart­ner eine ab dem 01.01.2012 begin­nende Verzin­sung von jährlich 2 % fest. Später hoben sie den ursprünglichen Dar­lehensver­trag auf und vere­in­barten rück­wirk­end ab 2010 eine Dar­lehens­gewährung zu 1 % Zins. Das Finanzgericht (FG), das das Dar­lehen steuer­lich dem Grunde nach anerkan­nte, ließ die nachträglich getrof­fe­nen Verzin­sungsabre­den bilanziell unberück­sichtigt, so dass sich für das Stre­it­jahr ein einkom­men- und gewerbesteuerpflichtiger Abzin­sungs­gewinn ergab.

Der BFH bestätigte im Revi­sionsver­fahren insoweit die Entschei­dung der Vorin­stanz. Durch das Abzin­sungs­ge­bot für unverzinsliche Verbindlichkeit­en gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 des Einkom­men­steuerge­set­zes (EStG) werde steuer­lich berück­sichtigt, dass eine erst in Zukun­ft zu erfül­lende Verpflich­tung weniger belaste als eine sofor­tige Leis­tungspflicht und man­gels Gegen­leis­tung für den Zahlungsauf­schub nicht mit dem Nenn‑, son­dern dem gerin­geren Bar­w­ert zu pas­sivieren sei. Zeitlich nach dem jew­eili­gen Bilanzs­tich­tag getrof­fene Zins­abre­den kön­nten — selb­st wenn sie zivil­rechtlich rück­wirk­end erfol­gten — wegen des bilanzs­teuer­rechtlichen Stich­tagsprinzips sowie des all­ge­meinen steuer­lichen Rück­wirkungsver­bots erst für kün­ftige Wirtschaft­s­jahre berück­sichtigt werden.

Die von den Klägern gerügte Ver­fas­sungswidrigkeit des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG teilte der BFH für das Stre­it­jahr nicht. Jeden­falls im Jahr 2010 habe sich das niedrigere Mark­tzin­sniveau noch nicht der­art struk­turell ver­fes­tigt, dass es dem Geset­zge­ber nicht noch zuzu­bil­li­gen gewe­sen wäre, aus Vere­in­fachungs­grün­den an dem sta­tis­chen Abzin­sungssatz von 5,5 % festzuhal­ten. Der ver­gle­ich­sweise her­anzuziehende Zins am Fremd­kap­i­tal­markt habe Ende des Jahres 2010 noch knapp unter 4 % gelegen.

Der BFH kon­nte in der Sache nicht abschließend selb­st entschei­den und hat daher den Rechtsstre­it an die Vorin­stanz zurück­ver­wiesen. Zu einem weit­eren, von einem Schwa­ger der Klägerin gewährten Dar­lehen hat das FG im zweit­en Rechts­gang festzustellen, ob dieses im Hin­blick auf die Anforderun­gen an Ange­höri­gen­verträge über­haupt dem Betrieb­sver­mö­gen zuzuord­nen ist.

siehe auch: Urteil des X. Sen­ats vom 22.5.2019 — X R 19/17 -

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