BGH bestätigt seine Recht­sprechung aus dem Jahr 2019

(Kiel) Eine Kauf­pre­is­forderung eines Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft kann schnell zum Dar­lehen wer­den. Im Falle ein­er Insol­venz kann das bei Zahlun­gen an den Gesellschafter zu bösen Über­raschun­gen führen.

 Darauf ver­weist der Mannheimer Recht­san­walt und Fachan­walt für Insol­ven­zrecht Rain­er – Man­fred Althaus von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel und bringt dazu einen Fall aus der Beratungspraxis:

Eine GmbH geht in Insol­venz. Ein­er ihrer Gesellschafter erhält im let­zten Jahr vor Insol­ven­zantrag­stel­lung von der GmbH eine Zahlung über 5.400 €. Er hat­te der GmbH Waren verkauft. Die Rech­nung wies als Fäl­ligkeits­da­tum den 01.02.2021 aus. Bezahlt hat die GmbH im Ein­ver­ständ­nis des Gesellschafters aber erst am 30.05.2021. Der Insol­ven­zver­wal­ter fordert nun die gezahlten 5.400 € wieder heraus.

Zu Recht? Ja, er kann sich auf § 135 Abs. 1 Zif­fer 2 InsO berufen. Danach unter­liegen Zahlun­gen auf ein Dar­lehen eines Gesellschafters oder Forderun­gen, die einem Dar­lehen gle­ichkom­men, der Insol­ven­zan­fech­tung. Das gilt für Zahlun­gen inner­halb eines Jahres vor Insol­ven­zantrag­stel­lung. Unab­hängig davon, ob die Gesellschaft dann schon insol­vent war.

Hierzu näher:

Ein Aus­tauschgeschäft zwis­chen Gesellschaft und Gesellschafter z.B. Kauf oder Erbringung von Dien­stleis­tun­gen gegen Geld ist in der Regel unkri­tisch, wenn Liefer­ung bzw. Erbringung der Leis­tung inner­halb von 30 Tagen bezahlt wer­den. Das nen­nt man Bargeschäft.

Sieht die Rech­nung von vorne­here­in eine erhe­bliche Über­schre­itung der mark­tüblichen Zahlungs­fris­ten vor, kann eine Leis­tung vor­liegen, die rechtlich einem Gesellschaf­ter­dar­lehen gle­ichgestellt wird.

Entsprechen­des gilt, wenn die Forderung trotz Fäl­ligkeit erst viel später bezahlt wird: Wird das Geld aus einem Aus­tauschgeschäft länger als 3 Monate nicht einge­fordert, ver­mutet man: Der Gesellschafter hat das Geld (noch) nicht einge­fordert, um die Gesellschaft finanziell zu unter­stützen. Vielle­icht auch, weil sie ein­fach nicht zahlen kann. Das entspricht wirtschaftlich gese­hen einem Dar­lehen. Damit kom­men die stren­gen Regeln zur Rück­zahlung von Dar­lehen zum Zuge, ins­beson­dere die des § 135 InsO.

Zahlt nun die GmbH den Kauf­preis an den Gesellschafter, so ist das zwar Zahlung des Kauf­preis­es. Aus rechtlich­er Sicht ist es aber gle­ichzeit­ig die Rück­zahlung auf eine dar­lehen­sähn­liche Schuld. Die Kauf­pre­is­forderung war schon seit fast 4 Monat­en fäl­lig. Das Ende Mai gezahlte Geld ist anfecht­bar und kann vom Insol­ven­zver­wal­ter zurück­ge­fordert werden.

In seinem Urteil vom 24.02.2022, IX ZR 250/20 hat der BGH erneut entsch­ieden, dass es unter­halb der Gren­ze von 3 Monat­en weit­ere Indizien braucht, um ein Aus­tauschgeschäft einem Dar­lehen gle­ich zu stellen. Auch hier entschei­det der Einzelfall. Maßge­blich sind rechtliche Kri­te­rien, die der BGH hierzu entwick­elt hat.

Für die Prax­is heißt das für Gesellschafter:

  • Augen auf bei der Vere­in­barung von Zahlungszie­len mit der Gesellschaft,
  • Vere­in­barte Zahlungsziele nicht aus den Augen verlieren,
  • Bewusst han­deln und entschei­den: Stets berück­sichti­gen, dass nicht einge­forderte Zahlun­gen wie ein Dar­lehen behan­delt wer­den könnten.

Am besten ist es natür­lich, sich frühzeit­ig berat­en zu lassen. Und zwar vor der Stun­dung von Forderun­gen oder der Vere­in­barung langer Zahlungsziele. Doch auch wenn der Insol­ven­zver­wal­ter bere­its an die Tür klopft, eröff­nen sich Chan­cen. Man muss nur wis­sen, worauf es ankommt.

Recht­san­walt Althaus emp­fahl dies zu beacht­en und in allen Zweifels­fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  — verwies.

 

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