(Kiel) Ein Ärztebe­w­er­tungsportal erfüllt eine von der Recht­sor­d­nung gebil­ligte und gesellschaftlich erwün­schte Funk­tion, sofern der Betreiber als neu­traler Infor­ma­tion­s­mit­tler auftritt. Nutzer­be­w­er­tun­gen in Form von Mei­n­ungsäußerun­gen auf einem solchen Por­tal sind hinzunehmen, wenn sie auf ein­er Tat­sachen­grund­lage beruhen und die Gren­ze zur Schmähkri­tik nicht überschreiten.

Darauf ver­weist der Frank­furter Recht­san­walt und Fachan­walt für gewerblichen Rechtss­chutz Dr. Jan Felix Ise­le von der Kan­zlei DANCKELMANN UND KERST, Vizepräsi­dent der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Ober­lan­des­gerichts Frank­furt am Main (OLG) vom 30.04.2020 zu seinem Urteil vom 9.4.2020, Az. 16 U 218/18.

Die Klägerin ist Augenärztin in Hes­sen. Die Beklagte betreibt ein Arzt­suche- und bew­er­tungsportal, auf dem Infor­ma­tio­nen über Ärzte und Träger ander­er Heil­berufe kosten­frei abgerufen wer­den kön­nen. Die Beklagte bietet auf dem Por­tal als eigene Infor­ma­tion sog. Basis­dat­en eines Arztes an (Name, Fachrich­tung, Prax­is Anschrift, Kon­tak­t­dat­en ect.). Daneben sind Bew­er­tun­gen abruf­bar, die Nutzer in Form eines Noten­schemas, aber auch in Form von Fre­i­t­ex­tkom­mentaren abgegeben haben. Gegen Bezahlung kön­nen die Ärzte als Anzeige gekennze­ich­nete zusät­zliche Infor­ma­tio­nen veröf­fentlichen lassen, sog. Premiummitgliedschaft.

Die Klägerin bat um Löschung der neg­a­tiv­en Bew­er­tung und um Mit­teilung des Urhe­bers. Die Bew­er­tung wurde in der Fol­gezeit zunächst unsicht­bar, nach ein­er Rück­sprache mit dem/der Urheber/in des Kom­men­tars jedoch wieder sicht­bar gemacht. Der Urhe­ber wurde nicht benan­nt. Eine Löschung der Basis­dat­en lehnte die Beklagte eben­falls ab.

Die Klägerin nimmt die Beklagte nun­mehr auf Löschung ihrer Basis­dat­en, hil­f­sweise auf Löschung des Nutzerkom­men­tars in Anspruch. Das Landgericht hat­te der Klage stattgegeben. Die hierge­gen ein­gelegte Beru­fung hat­te vor dem OLG Erfolg:

Die Klägerin könne nicht die Löschung ihrer Basis­dat­en ver­lan­gen, urteilte das OLG. Auch ohne Zus­tim­mung der Klägerin liege hier eine recht­mäßige Daten­ver­ar­beitung vor. Dies sei gem. der DSGVO der Fall, „wenn die Daten­ver­ar­beitung zur Wahrnehmung des Ver­ant­wortlichen oder eines Drit­ten erforder­lich ist, sofern nicht Inter­essen oder Grun­drechte und Grund­frei­heit­en der betrof­fe­nen Per­son, die den Schutz per­so­n­en­be­zo­gen­er Dat­en erfordern, über­wiegen.“ Drit­ten seien hier die Nutzer de Por­tals, die sich über Ärzte informieren wollten.

Hier falle die „erforder­liche Abwä­gung zwis­chen den berechtigten Inter­essen des Ver­ant­wortlichen oder eines Drit­ten ein­er­seits und den Inter­essen oder Grun­drecht­en und Grund­frei­heit­en der betrof­fe­nen Per­son auf der anderen Seite“ zulas­ten der Klägerin aus. Dabei sei zu berück­sichti­gen, dass das von der Beklagten betriebene Ärztebe­w­er­tungsportal eine von der Recht­sor­d­nung gebil­ligte und gesellschaftlich erwün­schte Funk­tion erfülle, sofern die Betreiberin als neu­traler Infor­ma­tion­s­mit­tler auftrete. Dies sei hier der Fall. Anders als in früher vom BGH entsch­iede­nen Kon­stel­la­tio­nen lägen ins­beson­dere keine verdeck­ten Vorteile für die sog. Prämienkun­den (mehr) vor. Für den Nutzer sei vielmehr klar ersichtlich, dass für die Anzeigen, die als solche beze­ich­net und far­blich unter­legt seien, eine Vergü­tung zu entricht­en sei. Es fehle dem­nach nicht an der erforder­lichen Transparenz.

Die Klägerin könne auch nicht Löschung der Bew­er­tung ver­lan­gen. Das vom Por­tal­be­treiber in der­ar­ti­gen Fällen einzuhal­tende Ver­fahren sei hier durchge­führt wor­den. Die bemän­gelte Kri­tik sei von der Klägerin hinzunehmen, da sie dadurch nicht rechtswidrig in ihrem Per­sön­lichkeit­srecht ver­let­zt werde. Es han­dele sich um Mei­n­ungsäußerun­gen, die die Gren­ze zur Schmähkri­tik nicht über­schrit­ten. Sie beruht­en auch auf einem Besuch bei der Klägerin und ent­behrten dem­nach nicht jed­er Tatsachengrundlage.

Der Sen­at hat die Revi­sion zuge­lassen, da die Sache grund­sät­zliche Bedeu­tung hat.

Recht­san­walt Dr. Ise­le emp­fahl, dies zu beacht­en und in allen Zweifels­fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  — verwies.

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