Ist in ein­er umfan­gre­ichen Ver­tragsklausel (hier: eine fast zwei­seit­ige Klausel über die betriebliche Altersver­sorgung) die stre­it­ige Regelung über die Modal­itäten der Anrech­nung ein­er anderen Ver­sorgungsleis­tung bei Ver­tragss­chluss nicht erörtert wor­den, so genügt es für das Erforder­nis des “Aushan­delns” bzw. des “Ein­flussnehmenkön­nens” iSd § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB bzw. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB bezo­gen auf die stre­it­ige Regelung nicht, dass die Ver­tragsklausel in ihrer Gesamtheit aus­führlich zwis­chen den Ver­tragsparteien disku­tiert wurde und der Ver­wen­dungs­geg­n­er auf deren Inhalt Ein­fluss nehmen konnte.

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