Der Fremdgeschäfts­führer ein­er GmbH ist bei euro­parecht­skon­former Ausle­gung jeden­falls insoweit als Arbeit­nehmer im Sinne von § 6 Abs.1 Satz1 Nr.1 AGG anzu-sehen, wie bei ein­er Kündi­gung seines Geschäfts­führer­di­en­stver­trags der sach­liche Anwen­dungs­bere­ich des All­ge­meinen Gle­ich­be­hand­lungs­ge­set­zes über § 2 Abs. 1 Nr.2 AGG eröffnet ist.

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