BGH, Beschluss vom 01.04.2022, AZ II ZR 71/20

Aus­gabe: 04–05/2022

Haben die Parteien eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsver­trags bei der Aufhe­bung des Unternehmensver­trags vere­in­bart, dass der Unterge­sellschaft zur finanziellen Absicherung für die Zeit nach Ver­trags­beendi­gung eine Zahlung tat­säch­lich zufließen soll, ist die Forderung bei der Berech­nung des fik­tiv­en Jahres­fehlbe­trags auf den Aufhe­bungsstich­tag nicht zu berücksichtigen.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rech…