Die All­ge­mein­verbindlicherk­lärung vom 4. Mai 2016 des Tar­ifver­trags über das Sozialka­ssen­ver­fahren im Baugewerbe ist rechtswirksam.

Auf Antrag der Tar­ifver­tragsparteien des Baugewerbes hat das Bun­desmin­is­teri­um für Arbeit und Soziales (BMAS) am 4. Mai 2016 nach § 5 TVG* den Tar­ifver­trag über das Sozialka­ssen­ver­fahren im Baugewerbe (VTV) vom 3. Mai 2013 in der Fas­sung vom 24. Novem­ber 2015 mit bere­its im Antrag enthal­te­nen Ein­schränkun­gen bezüglich des betrieblichen Gel­tungs­bere­ichs („Große Ein­schränkungsklausel“) für all­ge­mein­verbindlich erklärt.

Der für all­ge­mein­verbindlich erk­lärte VTV regelt das Sozialka­ssen­ver­fahren im Baugewerbe. Bei den Sozialka­ssen des Baugewerbes (SOKA-BAU) han­delt es sich um gemein­same Ein­rich­tun­gen der Tar­ifver­tragsparteien des Baugewerbes (Indus­triegew­erkschaft Bauen-Agrar-Umwelt — IG BAU -, Hauptver­band der Deutschen Bauin­dus­trie e. V. — HDB — und Zen­tralver­band des Deutschen Baugewerbes e. V. — ZDB -). Die Urlaubs- und Lohnaus­gle­ich­skasse erbringt Leis­tun­gen im Urlaubs- und Berufs­bil­dungsver­fahren. Zur Finanzierung dieser Leis­tun­gen wer­den nach Maß­gabe des VTV Beiträge von den Arbeit­ge­bern erhoben. Durch die All­ge­mein­verbindlicherk­lärung gel­ten die Tar­ifverträge nicht nur für die tar­ifge­bun­de­nen Mit­glieder der Tar­ifver­tragsparteien, son­dern auch für alle anderen Arbeit­ge­ber der Branche. Sie sind verpflichtet, die tar­i­flichen Arbeits­be­din­gun­gen einzuhal­ten und Beiträge an die Sozialka­ssen zu leis­ten. Sowohl die Arbeit­ge­ber als auch die Arbeit­nehmer erhal­ten Leis­tun­gen von den Sozialkassen.

Bei der Antrag­stel­lerin han­delt es sich um eine Arbeit­ge­berin, die nicht Mit­glied ein­er tar­ifver­tragss­chließen­den Arbeit­ge­bervere­ini­gung ist und deshalb nur auf der Grund­lage der All­ge­mein­verbindlicherk­lärung zu Beitragszahlun­gen herange­zo­gen wurde. Sie hat die Auf­fas­sung vertreten, die All­ge­mein­verbindlicherk­lärung sei unwirksam.

Die vom Lan­desar­beits­gericht zuge­lassene Rechts­beschw­erde hat­te vor dem Zehn­ten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts keinen Erfolg. Die ange­grif­f­ene All­ge­mein­verbindlicherk­lärung des VTV vom 4. Mai 2016 ist wirk­sam. Die von § 5 TVG begrün­de­ten Voraus­set­zun­gen waren erfüllt. Ver­fas­sungsrechtliche Bedenken gegen § 5 TVG neuer Fas­sung hat der Sen­at nicht. Vernün­ftige Zweifel an der Tar­if­fähigkeit oder der Tar­ifzuständigkeit der Tar­ifver­tragsparteien des Baugewerbes bestanden nicht. Das BMAS durfte annehmen, dass der Erlass der ange­grif­f­e­nen All­ge­mein­verbindlicherk­lärung im öffentlichen Inter­esse geboten erschien.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/re…