Wenn Mitar­beit­er mit ein­er wöchentlichen Arbeit­szeit von 35 oder weniger Stun­den anders als Vol­lzeitbeschäftigte und anders als Mitar­beit­er mit ein­er Arbeit­szeit zwis­chen 35 und 37,5 Stun­den, die eine entsprechend reduzierte Alters­freizeit erhal­ten, über­haupt keine Alters­freizeit erhal­ten, stellt dies eine unzuläs­sige Ungle­ich­be­hand­lung wegen der Teilzeitar­beit im Sinne des § 4 Abs. 1 TzBfG dar (im Anschluss an LAG Düs­sel­dorf 13.09.2016 — 14 Sa 874/15, juris).

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