Nach Beendi­gung eines Alter­steilzeitar­beitsver­hält­niss­es im Block­mod­ell beste­ht kein Anspruch auf Abgel­tung von Urlaub für die sog. Freistellungsphase.

Der Kläger war bei der Beklagten im Rah­men eines Vol­lzeitar­beitsver­hält­niss­es beschäftigt. Ab dem 1. Dezem­ber 2014 set­zten die Parteien das Arbeitsver­hält­nis als Alter­steilzeitar­beitsver­hält­nis mit der Hälfte der bish­eri­gen Arbeit­szeit fort. Nach dem vere­in­barten Block­mod­ell war der Kläger bis zum 31. März 2016 im bish­eri­gen Umfang zur Arbeit­sleis­tung verpflichtet und anschließend bis zum 31. Juli 2017 von der Arbeit­sleis­tung freigestellt. Während der Dauer des Alter­steilzeitar­beitsver­hält­niss­es erhielt er sein auf der Grund­lage der reduzierten Arbeit­szeit berech­netes Gehalt zuzüglich der Auf­s­tock­ungs­be­träge. Dem Kläger stand nach dem Arbeitsver­trag jährlich an 30 Arbeit­sta­gen Urlaub zu. Im Jahr 2016 gewährte ihm die Beklagte an acht Arbeit­sta­gen Erhol­ung­surlaub. Der Kläger hat den Stand­punkt ein­genom­men, für die Freis­tel­lungsphase der Alter­steilzeit habe er Anspruch auf ins­ge­samt 52 Arbeit­stage Urlaub gehabt, den die Beklagte abzugel­ten habe.

Die Vorin­stanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revi­sion des Klägers hat­te vor dem Neun­ten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts keinen Erfolg.

Nach § 3 Abs. 1 BUrlG beläuft sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei ein­er gle­ich­mäßi­gen Verteilung der Arbeit auf sechs Tage in der Woche auf 24 Werk­tage. Ist die Arbeit­szeit eines Arbeit­nehmers auf weniger oder mehr als sechs Arbeit­stage in der Kalen­der­woche verteilt, muss die Anzahl der Urlaub­stage unter Berück­sich­ti­gung des für das Urlaub­s­jahr maßge­blichen Arbeit­srhyth­mus berech­net wer­den, um für alle Arbeit­nehmer eine gle­ich­w­er­tige Urlaub­s­dauer zu gewährleis­ten (24 Werk­tage x Anzahl der Tage mit Arbeit­spflicht geteilt durch 312 Werk­tage, vgl. BAG 19. März 2019 — 9 AZR 406/17 -). Einem Arbeit­nehmer, der sich in der Freis­tel­lungsphase eines Alter­steilzeitar­beitsver­hält­niss­es befind­et und im gesamten Kalen­der­jahr von der Arbeit­spflicht ent­bun­den ist, ste­ht man­gels Arbeit­spflicht kein geset­zlich­er Anspruch auf Erhol­ung­surlaub zu. Die Freis­tel­lungsphase ist mit „null“ Arbeit­sta­gen in Ansatz zu brin­gen. Vol­lzieht sich der Wech­sel von der Arbeits- in die Freis­tel­lungsphase im Ver­lauf des Kalen­der­jahres, muss der Urlaub­sanspruch nach Zeitab­schnit­ten entsprechend der Anzahl der Tage mit Arbeit­spflicht berech­net werden.

Bei einem Alter­steilzeitar­beitsver­hält­nis im Block­mod­ell sind Arbeit­nehmer in der Freis­tel­lungsphase wed­er auf­grund geset­zlich­er Bes­tim­mungen noch nach Maß­gabe des Union­srechts Arbeit­nehmern gle­ichzustellen, die in diesem Zeitraum tat­säch­lich gear­beit­et haben. Diese Grund­sätze gel­ten auch für den ver­traglichen Mehrurlaub, wenn die Arbeitsver­tragsparteien für die Berech­nung des Urlaub­sanspruchs während der Alter­steilzeit keine von § 3 Abs. 1 BUrlG abwe­ichende Vere­in­barung getrof­fen haben.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/re…