1. Es hängt von der Vere­in­barung der Parteien im Alter­steilzeitver­trag ab, ob und inwieweit dem Arbeit­nehmer im Block­mod­ell ein Dienst­wa­gen zur weit­eren pri­vat­en Nutzung über­lassen wird. Von dieser Vere­in­barung hängt ab, ob eine Ent­gel­tre­duzierung bezo­gen auf diesen Ent­geltbe­standteil stattge­fun­den hat, der Wert der Nutzungs­befug­nis somit bei der Berech­nung des Auf­s­tock­ungs­be­trags gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1a ATZG her­anzuziehen ist oder gem. § 3 Abs. 1a ATZG außer Betra­cht zu bleiben hat. 

2. Haben die Parteien vere­in­bart, dass dem Arbeit­nehmer die Dienst­wa­gen­nutzung nur während der Arbeit­sphase, nicht aber während der Freis­tel­lungsphase eingeräumt wird, liegt zwar eine Ent­gel­tre­duzierung bezo­gen auf diesen Ent­geltbe­standteil auf 50% vor. Es hat sich der Arbeit­nehmer während der Arbeit­sphase aber kein Wertguthaben aufge­baut. Er hat vielmehr umgekehrt den eigentlich erst auf die Freis­tel­lungsphase ent­fal­l­en­den Ent­geltbe­standteil bere­its vor­ab in der Arbeit­sphase erhalten.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…