Lan­desar­beits­gericht Hamm, Beschluss vom 28.06.2022, AZ 14 Sa 1571/21

Aus­gabe: 06/2022

Wird in der Klageschrift der Antrag auf Weit­erbeschäf­ti­gung nicht nur hil­f­sweise für den Fall des Obsiegens mit der Kündi­gungss­chutzk­lage, son­dern zusät­zlich unter den Vor­be­halt gestellt, dass der Arbeit­ge­ber nicht bis zum Güteter­min zu Pro­tokoll des Gerichts erk­lärt, den Arbeit­nehmer im Falle eines der Klage stattgeben­den Urteils weit­er zu beschäfti­gen, hat der Kläger lediglich eine entsprechende Klageer­weiterung angekündigt, aber nicht recht­shängig gemacht.

In einem solchen Fall kann bei einem Anerken­nt­nis des Arbeit­ge­bers über einen solchen Antrag kein Anerken­nt­nisurteil ergehen.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/lag_h…