Pressemit­teilung des BFH Nr. 14 vom 13. 2019

Steuer­liche Anerken­nung von Ver­lus­ten aus Knock-Out-Zertifikaten

Urteil vom 20.11.2018 VIII R 37/15

Hat ein Steuerpflichtiger in Knock-Out-Zer­ti­fikate investiert, die durch Erre­ichen der Knock-Out-Schwelle ver­fall­en, kann er den daraus resul­tieren­den Ver­lust nach der seit 1.1.2009 unverän­dert gel­tenden Recht­slage im Rah­men sein­er Einkün­fte aus Kap­i­talver­mö­gen abziehen. Damit wen­det sich der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) mit seinem Urteil vom 20. Novem­ber 2018 VIII R 37/15 gegen die Auf­fas­sung der Finanzverwaltung. 

Im Stre­it­fall hat­te der Kläger im Stre­it­jahr 2011 ver­schiedene Knock-Out-Zer­ti­fikate erwor­ben, die je nach Kursver­lauf der Basiswerte auf Zahlung eines Dif­feren­zaus­gle­ichs gerichtet waren. Noch während des Stre­it­jahrs wurde die sog. Knock-Out-Schwelle erre­icht. Dies führte zur Aus­buchung der Kap­i­ta­lan­la­gen ohne jeglichen Dif­feren­zaus­gle­ich bzw. Rest­wert. Das Finan­zamt erkan­nte die daraus resul­tieren­den Ver­luste nicht an. Die dage­gen gerichtete Klage hat­te Erfolg. 

Der BFH bestätigte die Entschei­dung des Finanzgerichts. Unab­hängig davon, ob im Stre­it­fall die Voraus­set­zun­gen eines Ter­mingeschäfts vorgele­gen hät­ten, seien die in Höhe der Anschaf­fungskosten ange­fal­l­enen Ver­luste steuer­lich zu berück­sichti­gen. Liege ein Ter­mingeschäft vor, folge dies aus dem neuen § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a des Einkom­men­steuerge­set­zes (EStG), der jeden Aus­gang eines Ter­mingeschäfts erfasst. Die gegen­teilige Auf­fas­sung zur alten Recht­slage sei über­holt. Liege kein Ter­mingeschäft vor, sei ein Fall der “Ein­lö­sung” i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 EStG gegeben. Diese Ausle­gung sei aus ver­fas­sungsrechtlichen Grün­den geboten, um die Steuer­last am Prinzip der finanziellen Leis­tungs­fähigkeit und dem Gebot der Fol­gerichtigkeit auszurichten. 

Das Urteil ist eine Fort­set­zung der Recht­sprechung des BFH, dass seit Ein­führung der Abgel­tungss­teuer grund­sät­zlich sämtliche Wertverän­derun­gen im Zusam­men­hang mit Kap­i­ta­lan­la­gen zu erfassen sind und dies gle­icher­maßen für Gewinne und Ver­luste gilt (vgl. Urteil vom 24. Okto­ber 2017 VIII R 13/15, BFHE 259, 535 zum insol­venzbe­d­ingten Aus­fall ein­er pri­vat­en Darlehensforderung).

siehe auch: Urteil des VIII. Sen­ats vom 24.10.2017 — VIII R 13/15 -, Urteil des VIII. Sen­ats vom 20.11.2018 — VIII R 37/15 -, Pressemit­teilung Nr. 77/17 vom 20.12.2017

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