1. In entsprechen­der Anwen­dung des § 148 ZPO kann die Ver­hand­lung auch bis zur Erledi­gung eines Vor­abentschei­dungsver­fahrens in einem anderen Ver­fahren aus­ge­set­zt werden.
2. Die Vor­grei­flichkeit eines Rechtsstre­its ist kein Ermessen­skri­teri­um, son­dern eine Voraus­set­zung des § 148 ZPO, die erfüllt sein muss, damit das Ermessen des Gerichts über­haupt eröffnet ist (vgl. BVer­fG 22. Sep­tem­ber 2008 — 1 BvR 1707/08, Rn. 19).
3. Die Ansicht des aus­set­zen­den Gerichts hin­sichtlich der Entschei­dungser­he­blichkeit eines ander­weit­i­gen Rechtsver­hält­niss­es ist für die bei ihm zugrunde zu leg­ende Rechts­frage nur begren­zt nachzuprüfen.
4. Ob jedoch auf der Grund­lage dieser materiell-rechtlichen Beurteilung ein Aus­set­zungs­grund vor­liegt, ist eine davon zu unter­schei­dende Frage, deren Über­prü­fung im von § 252 ZPO eröffneten Beschw­erde­v­er­fahren vorzunehmen ist (vgl. BAG 26. Okto­ber 2009 – 3 AZB 24/09, Rn. 9).
5. Zu den bei Vor­liegen der Voraus­set­zun­gen ein­er Vor­grei­flichkeit im Rah­men der Ermessen­sausübung jeden­falls zu berück­sichti­gen­den Gesichtspunkten. 

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