LAr­bG Berlin-Bran­den­burg, Beschluss vom 26.04.2022, AZ 7 Sa 106/22

Aus­gabe: 06/2022

1. Das Direk­tion­srecht des Arbeit­ge­bers nach § 106 GewO bein­hal­tet auch die Anord­nung in bes­timmten Sit­u­a­tio­nen zum Gesund­heitss­chutz Masken zu tragen.

2. Im Vergü­tung­sprozess ist der Arbeit­nehmer dar­legungs- und beweispflichtig dafür, dass es ihm aus gesund­heitlichen Grün­den unzu­mut­bar ist, eine Maske zu tra­gen. Ein ärztlich­es Attest erbringt keinen Anscheinsbeweis.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/JURE220…