1. Die Anpas­sung­sprü­fung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ver­langt, dass auf die tat­säch­liche wirtschaftliche Lage des Ver­sorgungss­chuld­ners und nicht auf eine fik­tive Lage abgestellt wird, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entschei­dun­gen anders getrof­fen wor­den wären.

2. Die Zurech­nung der gün­sti­gen wirtschaftlichen Lage eines oder mehrerer ander­er Unternehmen darf nicht zur Folge haben, dass der Ver­sorgungss­chuld­ner die Anpas­sun­gen let­ztlich aus sein­er Sub­stanz leis­ten muss.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/lag_k…