Eine per­sön­liche Zulage aus der Über­leitung in den BzTV‑N BW nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 BzTV‑N BW wird nach der Anrech­nungsklausel der Vorbe­merkung 1 zur Anlage 1 des Anhangs zum 8. Änderungstar­ifver­trag vom 12.02.2015 nicht auf den “Höher­grup­pierungs­gewinn” bei ein­er Höher­grup­pierung durch die Ein­führung der neuen Ent­gel­tord­nung durch den 8. Änderungstar­ifver­trag angerechnet.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…